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Fragen und Antworten

  • Wie klage ich?

    Eine Klage wird durch ein Schreiben an das Verwaltungsgericht erhoben. Die Klage muss Angaben zum Kläger oder zur Klägerin und zum Beklagten enthalten. Der Grund der Klage muss angegeben werden. Weiterhin soll ein Klageantrag formuliert werden (Begehren). Eine Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden. Ein Anwaltszwang besteht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren der ersten Instanz nicht.

    Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Bei den Verwaltungsgerichten ist hierzu jeweils eine Rechtsantragsstelle eingerichtet.

    Formulare finden Sie unter dem Menüpunkt "Service".

    Eine Klage wird durch ein Schreiben an das Verwaltungsgericht erhoben. Die Klage muss Angaben zum Kläger oder zur Klägerin und zum Beklagten enthalten. Der Grund der Klage muss angegeben werden. Weiterhin soll ein Klageantrag formuliert werden (Begehren). Eine Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden. Ein Anwaltszwang besteht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren der ersten Instanz nicht.

    Es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Bei den Verwaltungsgerichten ist hierzu jeweils eine Rechtsantragsstelle eingerichtet.

    Formulare finden Sie unter dem Menüpunkt "Service".

  • Eile geboten

    Bei besonderer Dringlichkeit des Falles besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtschutz zu stellen (sog. „Eilantrag“).

    Bei besonderer Dringlichkeit des Falles besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtschutz zu stellen (sog. „Eilantrag“).

  • Wer soll das bezahlen?

    Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist für die Beteiligten regelmäßig mit Kosten verbunden. Zu den Kosten zählen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten. Wer diese Kosten am Ende tragen muss, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gerichtsgebühren werden in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Asylverfahren, Jugendhilfe, Ausbildungsförderung).

    In Klageverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig. Die Klägerin oder der Kläger hat die Gerichtsgebühren daher schon zu Beginn des Prozessverfahrens zu zahlen (Vorauszahlungspflicht). Hierzu erhält die Klägerin bzw. der Kläger eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Hat die Klage Erfolg, hat die Klägerin bzw. der Kläger in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch.

    In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes müssen die Gebühren nicht vorab gezahlt werden. Eine Kostenrechnung ergeht erst nach Beendigung des Verfahrens. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten.
    Die Gerichtsgebühren werden nach dem Streitwert berechnet. Der Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten gleichzusetzen. Der Streitwert dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren. Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich danach, welche Bedeutung die Sache für die Beteiligten hat. Wenn es dafür keine genügenden Anhaltspunkte gibt, beträgt der Streitwert für das Klageverfahren 5.000 € (sogenannter Auffangwert).
    Sofern Gebühren mit Eingang des Verfahrens zu erheben sind, setzt das Gericht grundsätzlich sogleich ohne Anhörung der Beteiligten den Streitwert vorläufig fest. Diese vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar. Die endgültige Wertfestsetzung erfolgt in diesen Fällen später, sobald über den gesamten Streitgegenstand entschieden wird oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Dann wird auch entschieden, wer die Kosten endgültig zu tragen hat und wie hoch sie insgesamt sind. Der Beschluss über den endgültigen Streitwert kann regelmäßig mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
    Zu den gerichtlichen Verfahrensgebühren können unter Umständen noch weitere Gerichtskosten hinzukommen (Auslagen). Dies sind etwa Zeugenentschädigungen, Kosten für ein Sachverständigengutachten oder für eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher. Auch wer diese weiteren Kosten endgültig zu übernehmen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab und wird am Ende des Verfahrens abschließend entschieden.

    Neben den Gerichtskosten fallen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig auch außergerichtliche Kosten an. Dazu zählen die eigenen Kosten eines Beteiligten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Prozesses (z. B. Schreibmaterial, Briefporto) und der Teilnahme an Verhandlungsterminen (z. B. Reisekosten). Hinzu kommen gegebenenfalls die Gebühren und Auslagen, die von einem Beteiligten an seinen Prozessbevollmächtigten zu zahlen sind, d. h. die Anwaltskosten.

    Grundsätzlich gilt auch hier, dass der jeweils unterlegene Beteiligte diese außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
    -    Prozesskostenhilfe
    Wenn ein Beteiligter nicht in der Lage ist die Gerichtskosten und ggf. die erforderlichen eigenen Anwaltskosten für das Verfahren aufzubringen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Unter Verwendung des amtlichen Formulars sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse  gegenüber dem Gericht darzulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt weiter voraus, dass hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Partei von der Zahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten befreit.

    Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist für die Beteiligten regelmäßig mit Kosten verbunden. Zu den Kosten zählen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten. Wer diese Kosten am Ende tragen muss, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gerichtsgebühren werden in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Asylverfahren, Jugendhilfe, Ausbildungsförderung).

    In Klageverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig. Die Klägerin oder der Kläger hat die Gerichtsgebühren daher schon zu Beginn des Prozessverfahrens zu zahlen (Vorauszahlungspflicht). Hierzu erhält die Klägerin bzw. der Kläger eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Hat die Klage Erfolg, hat die Klägerin bzw. der Kläger in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch.

    In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes müssen die Gebühren nicht vorab gezahlt werden. Eine Kostenrechnung ergeht erst nach Beendigung des Verfahrens. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten.
    Die Gerichtsgebühren werden nach dem Streitwert berechnet. Der Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten gleichzusetzen. Der Streitwert dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren. Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich danach, welche Bedeutung die Sache für die Beteiligten hat. Wenn es dafür keine genügenden Anhaltspunkte gibt, beträgt der Streitwert für das Klageverfahren 5.000 € (sogenannter Auffangwert).
    Sofern Gebühren mit Eingang des Verfahrens zu erheben sind, setzt das Gericht grundsätzlich sogleich ohne Anhörung der Beteiligten den Streitwert vorläufig fest. Diese vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar. Die endgültige Wertfestsetzung erfolgt in diesen Fällen später, sobald über den gesamten Streitgegenstand entschieden wird oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Dann wird auch entschieden, wer die Kosten endgültig zu tragen hat und wie hoch sie insgesamt sind. Der Beschluss über den endgültigen Streitwert kann regelmäßig mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
    Zu den gerichtlichen Verfahrensgebühren können unter Umständen noch weitere Gerichtskosten hinzukommen (Auslagen). Dies sind etwa Zeugenentschädigungen, Kosten für ein Sachverständigengutachten oder für eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher. Auch wer diese weiteren Kosten endgültig zu übernehmen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab und wird am Ende des Verfahrens abschließend entschieden.

    Neben den Gerichtskosten fallen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig auch außergerichtliche Kosten an. Dazu zählen die eigenen Kosten eines Beteiligten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Prozesses (z. B. Schreibmaterial, Briefporto) und der Teilnahme an Verhandlungsterminen (z. B. Reisekosten). Hinzu kommen gegebenenfalls die Gebühren und Auslagen, die von einem Beteiligten an seinen Prozessbevollmächtigten zu zahlen sind, d. h. die Anwaltskosten.

    Grundsätzlich gilt auch hier, dass der jeweils unterlegene Beteiligte diese außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
    -    Prozesskostenhilfe
    Wenn ein Beteiligter nicht in der Lage ist die Gerichtskosten und ggf. die erforderlichen eigenen Anwaltskosten für das Verfahren aufzubringen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Unter Verwendung des amtlichen Formulars sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse  gegenüber dem Gericht darzulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt weiter voraus, dass hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Partei von der Zahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten befreit.

  • An welches Verwaltungsgericht muss ich mich wenden?

    Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird durch das Brandenburgische Verwaltungsgerichtsgesetz geregelt; daneben existieren jedoch noch weitere Sonderregelungen über die Zuständigkeit.


    In Paragraf 2 Absatz 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz ist geregelt.

    • Das Verwaltungsgericht Cottbus ist für das Gebiet der Stadt Cottbus sowie für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße zuständig.

    • Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist für die Stadt Frankfurt (Oder) sowie für die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree zuständig.

    • Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming zuständig.

    Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird durch das Brandenburgische Verwaltungsgerichtsgesetz geregelt; daneben existieren jedoch noch weitere Sonderregelungen über die Zuständigkeit.


    In Paragraf 2 Absatz 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz ist geregelt.

    • Das Verwaltungsgericht Cottbus ist für das Gebiet der Stadt Cottbus sowie für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße zuständig.

    • Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist für die Stadt Frankfurt (Oder) sowie für die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree zuständig.

    • Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming zuständig.