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Kita-Schließung in Brandenburg auf der Grundlage der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung rechtmäßig

- Erschienen am 06.04.2020 - Pressemitteilung 005.20

Kita-Schließung in Brandenburg auf der Grundlage der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung rechtmäßig


Die Antragstellerin hatte namens ihres Sohnes im Wege des einstweiligen Rechtschutzes begehrt, den Landkreis Märkisch-Oderland zu verpflichten, ihrem Sohn bis zum 18. April 2020 einen Kita-Platz zur Verfügung zu stellen und diesen in einer Kita zu betreuen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat den Antrag mit Beschluss vom 01. April 2020 (Aktenzeichen VG 6 L 139/20) abgelehnt und entschieden, dass die durch das Land Brandenburg erlassene SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung den Betreuungsanspruch nach § 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) für die Zeit vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 rechtmäßig außer Kraft setzt.

Das verordnungsrechtliche Gebot der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung, das den Anspruch auf Betreuung nach § 1 KitaG für die Zeit vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 grundsätzlich außer Kraft setzt, findet eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 32 des Infektionsschutzgesetzes. Die Regelungen der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung verletzten im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Für die Verhältnismäßigkeit sprach weiter, dass die Möglichkeit einer Notfallbetreuung besteht. Die Antragstellerin hat im Einzelfall jedoch nicht glaubhaft machen können, dass sie Anspruch auf eine Notfallbetreuung hat.

Gegen den Beschluss besteht die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01. April 2020, VG 6 L 139/20

Diesel
Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)