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Eilantrag des Naturschutzbundes Deutschland und von Grundstückseigentümern gegen Neubau der Brücke über den Stolpkanal zwischen Woltersdorf und Rüdersdorf (Landesstraße 30) abgelehnt

- Erschienen am 09.10.2020 - Pressemitteilung 009-20

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 (Az.: VG 6 L 470/20) einen Antrag des Naturschutzbundes Deutschland und von unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümern auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (einstweiliger Rechtschutz; Eilantrag) ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bauen und Verkehr abgelehnt. Auf der Grundlage dieses Planfeststellungsbeschlusses ist ein Ersatzneubau für die bisherige, baufällige Brücke der Landesstraße 30 über den Stolpkanal zwischen den Gemeinden Woltersdorf und Rüdersdorf genehmigt worden. Die neue Brücke wird breiter sein als die bisherige Brücke, weil erstmalig beidseitig der Fahrbahnen jeweils ein 2,50 Meter breiter Rad- und Gehweg angelegt werden wird. Zugleich wird zur Verbesserung der Durchfahrt von Schiffen die Durchfahrtshöhe vergrößert. Wegen der Verbreiterung und Erhöhung der Brücke sollen unter anderem vier landschaftsbildprägende Bäume gefällt werden sowie insgesamt 24 m² Grundstücksfläche unmittelbar anliegender Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden.
Im Rahmen einer Folgenabwägung hat das Verwaltungsgericht den Brückenneubau und die Fällung der Bäume als zulässig angesehen. Nach vorläufiger Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei ein alsbaldiger Neubau notwendig, um eine vollständige Sperrung der stark baufälligen Brücke, die im Jahre 1947 errichtet wurde, über den Stolpkanal und eine Unterbrechung der Landesstraße 30 abzuwenden. Bei einer im Jahre 2013 durchgeführten Untersuchung wurden schwerwiegende Schäden am vorhandenen Brückenbauwerk mit Folgen für die Stand- und Verkehrssicherheit festgestellt, die nicht sanierungsfähig sind. Der Vermeidung einer baldig drohenden vollständigen Brückensperrung hat das Gericht ein höheres Gewicht beigemessen als dem Fortbestand der Bäume und den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer. Insoweit wurde auch berücksichtigt, dass eine Sperrung des Kanals für den Schiffsverkehr nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu komme, dass die Brücke bereits für den Schwerlastverkehr gesperrt sei und der Schwerlastverkehr als Ausweichrouten Straßen in Gebieten mit dichter Wohnbebauung nutzen würde.
Das durch die Antragsteller gerügte Anlegen von beidseitigen Gehwegen entspreche den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens (VG 6 K 780/20) werde unter anderem geprüft werden, ob die Ausweisung eines gemeinsamen Geh- und Radweges sachgerecht sei. Im Planfeststellungsbeschluss sei die Notwendigkeit eines gemeinsamen Geh- und Radweges damit begründet worden, dass Radfahrern auf der Fahrbahn wegen des kurvigen Verlaufs der Landestraße 30 im Brückenbereich und wegen schlechter Sichtverhältnisse Gefahren drohen würden.
Infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes kann mit den Brückenbauarbeiten begonnen werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05. Oktober 2020, VG 6 L 470/20