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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gibt Eilantrag des Rundfunks Berlin-Brandenburg auf Auskunftserteilung statt

- Erschienen am 11.02.2021 - Pressemitteilung 002-21

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat auf den Antrag des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) den Landrat des Landkreises Oder-Spree durch eine einstweilige Anordnung vom 26. Januar 2021 zur Erteilung zweier Auskünfte verpflichtet.
Nach den im Verfahren nicht bestrittenen Angaben des rbb hatte am 8. Oktober 2020 ein Besuch von Experten des RKI im Helios-Klinikum Bad Saarow stattgefunden. Danach sollte beraten werden, wie – so die Einordnung des rbb – "der Hotspot eingedämmt werden könne" und was verändert werden müsse, um einen erneuten Covid-19 Ausbruch zu verhindern.
Der Landrat des Landkreises Oder-Spree ist Aufsichtsbehörde über das Krankenhaus. Einer deshalb an ihn gerichteten Bitte um Mitteilung des Ergebnisses der Begehung entsprach er nicht.
Auf den Antrag des rbb ist der Landrat durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) antragsgemäß zur Mitteilung verpflichtet worden, welche Infektions- und Fehlerquellen im Klinik-Alltag des Helios-Klinikums Bad Saarow durch die Experten des Robert-Koch-Instituts (RKI) bei einem Besuch Anfang Oktober 2020 festgestellt wurden und welche Empfehlungen und Handlungsanweisungen das RKI in seinem Bericht gegeben hatte.
Das Verwaltungsgericht hat den Auskunftsanspruch auf § 9a des Rundfunkstaatsvertrages gestützt. Der Auskunftsanspruch sei nicht von einem rechtfertigungsbedürftigen Informationsbedürfnis abhängig; der Rundfunk entscheide vielmehr selbst, ob und wie er über ein bestimmtes Thema berichte.
Die vom Landrat des Landkreises Oder-Spree angeführten Gründe, die begehrten Informationen zu verweigern, griffen nicht durch. Weiter wurde in der Entscheidung berücksichtigt, dass sich aus einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergebe, dass durch die Erteilung der Auskünfte die sachgemäße Durchführung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werde. Auch sonstige schutzwürdige Belange des Krankenhauses, der Mitarbeiter oder der Patienten, die der nicht auf einzelne Personen bezogenen Auskunftserteilung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.
Darüber, ob die für den rbb den Anlass seines Auskunftsbegehrens bildenden tatsächlichen Angaben zutrafen, also der Landkreis Oder-Spree der erste Kreis war, der den damals geltenden Inzidenzwert von 35 überschritt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Im Hinblick auf das öffentliche Informationsinteresse war gemäß den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Entscheidung im Eilverfahren geboten. Für die begehrte Auskunft bestand ein gesteigertes öffentliches Interesse, ein starker Gegenwartsbezug sowie eine Eilbedürftigkeit, so dass der rbb nicht die Entscheidung in der Hauptsache (Klage) abwarten musste.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26. Januar 2021 - VG 3 L 561/20 -