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Eilantrag gegen Begrenzung der Teilnehmeranzahl einer Versammlung auf 50 Personen vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) abgelehnt

- Erschienen am 15.05.2020 - Pressemitteilung 006.20


Eilantrag gegen Begrenzung der Teilnehmeranzahl einer Versammlung auf 50 Personen vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) abgelehnt


Der Antragsteller meldete für den 16. Mai 2020 eine Versammlung in Fürstenwalde mit ca. 1.000 Teilnehmern an. Mit Bescheid 14. Mai 2020 genehmigte das zuständige Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) unter Verweis auf die § 5 Abs. 3 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 und Covid 19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) die angemeldete Versammlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 50 Personen sowie unter weiteren Auflagen (Abstandsregelung, Hygienestandards). Hiergegen hat der Antragsteller am 14. Mai 2020 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einstweiligen Rechtschutz (Eilrechtschutz) beantragt.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 15. Mai 2020 (Aktenzeichen VG 4 L 245/20) den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt.  Zur Begründung des Beschlusses führte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aus, dass die auf § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV beruhende Beschränkung der Teilnehmerzahl vor dem Hintergrund des Prüfungsmaßstabes im einstweiligen Rechtschutzverfahren rechtmäßig sei. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen sei auch angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz im konkreten Fall gerechtfertigt. Angesichts der bestehenden Gesundheitsrisiken, der betroffenen Schutzgüter Leben und Gesundheit, sowie unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung durch das Robert-Koch-Institut sei die Einschränkung der Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der allgemeinen Gefährdungslage angemessen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass im Land Brandenburg – anders als in anderen Bundesländern -  bei der Teilnahme an Versammlungen keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes vorgeschrieben ist.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2020, VG 5 L 245/20