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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hebt Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung zum Umbau von drei ehemaligen Rinderställen in eine Putenmastanlage in Reitwein auf

- Erschienen am 16.06.2021 - Pressemitteilung 008-21 Ffo

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 10. Juni 2021 die Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung zum Umbau von drei ehemaligen Rinderställen in eine Putenmastanlage in Reitwein aufgehoben.

Der Landkreis Märkisch-Oderland hatte die Aussetzung auf Antrag verschiedener Nachbarn im November 2020 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung angeordnet. Nach der mit Beschluss vom 10. Juni 2021 erfolgten Aufhebung dieser Entscheidung des Landkreises durch das Verwaltungsgericht, kann nunmehr von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) begründete die Entscheidung damit, dass unter Berücksichtigung der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten davon auszugehen ist, dass die Baugenehmigung rechtmäßig ist und von der Putenmastanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hinsichtlich der Grundstücke der Beigeladenen ausgehen, die die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten. Dies gilt nach Auffassung der zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts auch mit Blick darauf, dass im Rahmen eines (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahrens für eine Hähnchenmastanlage in Golzow die mögliche Zwischenlagerung von Festmist auf der Dunglage der Rinderanlage in Reitwein vorgesehen ist oder war. Maßgeblich ist nämlich darauf abzustellen, dass die Baugenehmigung für die Putenmastanlage in Reitwein die Lagerung von Festmist auf dem Vorhabengelände ausschließt, so dass von Festmist ausgehende Emissionen in den vorgelegten Gutachten nicht zu bewerten waren. Die bauordnungsrechtliche Überwachung dieses Verbots obliegt dem Landkreis.

Gegen den Beschluss kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden. 

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Juni 2021 (VG 7 L 622/20)