Toolbar-Menü

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) des Landesverbandes Brandenburg der Alternative für Deutschland auf Erhöhung der Teilnehmerzahl für die Aufstellungsversammlung für die Wahl der Kandidaten für die Bundestagswahl ab

- Erschienen am 19.03.2021 - Presemitteilung 006-21

Der Landesverbandes Brandenburg der Alternative für Deutschland wird am 20. / 21. März 2021 in der Brandenburg-Halle in Frankfurt (Oder) die Aufstellungsversammlung für die Wahl der Kandidaten für die Bundestagswahl durchführen. Dem Landesverband wurde dafür durch die Stadt Frankfurt (Oder) mit Bescheid vom 10. März 2021 auf der Grundlage Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (7. SARS-CoV-2-EindV) eine Ausnahmegenehmigung erteilt.  Für die Veranstaltung wurde die maximale Anzahl von zeitgleich anwesenden Personen auf 500 festge-setzt.

Hiergegen hat der Landesverband Brandenburg der Alternative für Deutschland am 17. März 2021 beim Verwaltungsgericht Frankfurt einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) beantragt. Der Landesverband begehrt, die maximale Anzahl von Teilnehmern von 500 auf 700 zu erhöhen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat den Eilantrag mit Be-schluss vom 19. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass kein Anspruch auf Erhöhung der maximalen Anzahl von zeitgleich Anwesenden auf 700 Personen besteht. Die erteilte Ausnahmegenehmigung der Stadt Frankfurt (Oder) sei ermessensfehlerfrei und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über die Anzahl von 500 gleichzeitig anwesenden Personen hinaus, sei aus epidemiologischen Gründen unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse in der Brandenburg-Halle nicht vertretbar. Das Bestuhlungs- und Hygienekonzept für die Brandenburg-HaIle mit 500 mit ausgewiesenen Sitzmöglichkeiten stelle im Hinblick auf den Infektionsschutz aus Gründen der Abstandswahrung die maximal ausnutzbare Kapazität dar.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde einlegen.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. März 2021 – VG 4 L 98/21