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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gibt Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle des Amtsleiters des Amtes für Amt für Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz des Landkreises Oder-Spree statt

- Erschienen am 22.02.2021 - Presemitteilung 004-21

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat am 18. Februar 2021 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren („Eilverfahren“) dem Antrag eines konkurrierenden Bewerbers um die Stelle des neuen Amtsleiters des Amtes für Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz des Landkreises Oder-Spree stattgegeben und dem Landkreises Oder-Spree vorläufig untersagt, die Stelle zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat beschlossen, dass die Stelle des Amtsleiters solange nicht besetzt wird, bis über die Besetzung in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren erneut entschieden worden ist.

In ihrem Beschluss rügt die Kammer, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde. Die Besetzung der Stelle des Amtsleiters beruhe nahezu ausnahmslos auf einer Auswahl, welcher ausschließlich telefonisch geführte Einzelgespräche einer kleinen Auswahlkommission mit den insgesamt sechs Bewerbern zugrunde gelegt wurden. Dabei sind die für die einzelnen Bewerber anlässlich der Gespräche vergebenen Punkte für das Gericht nicht plausibel gemacht worden. Eine derartige Personalauswahl verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der sogenannten Bestenauswahl, wonach es - auch bei einer Konkurrenz von Beamten mit Tarifbeschäftigten - grundsätzlich zunächst auf die einen längeren Zeitraum umfassenden Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnisse der Bewerber ankomme. Es bestehe sonst die Gefahr, dass die bei einem Gespräch gewonnenen Momenteindrücke die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Kriterien Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber nicht zutreffend widerspiegeln. Im Übrigen hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die tarif- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Einstu-fung des auszuwählenden Bewerbers zu prüfen seien.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18. Februar 2021 - VG 2 L 24/21 -