Toolbar-Menü

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin

- Erschienen am 01.04.2020 - Presemitteilung 03/2020

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat am 31. März 2020 in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einzelne Regelungen der „Zweiten Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landkreises Ostprignitz-Ruppin“ vom 27. März 2020 entschieden. Die bis zum 19. April 2020 geltende Zweite Allgemeinverfügung bezweckt nach ihrer Begründung die „Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen des Landkreises“ und untersagt unter anderem die Anreise zur Nutzung von Nebenwohnungen (sog. Zweitwohnungen) im Landkreis aus touristischen Gründen.

Die jeweils mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldeten Antragsteller verfügen im Kreisgebiet Ostprignitz-Ruppin über Nebenwohnungen und wollen diese alsbald nutzen, ohne die in der Zweiten Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmen vom Verbot zu erfüllen.

Mit den den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschlüssen hat die 6. Kammer die vorläufige Vollziehung der Allgemeinverfügung im Verhältnis zu den Antragstellern der hiesigen Verfahren ausgesetzt.

Nach der Auffassung des Gerichts kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die in Rede stehende Untersagung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist. Denn entgegen der Annahme des Landkreises dränge sich eine absehbare Kollabierung des Gesundheitssystems des Landkreises infolge eines erhöhten Anstiegs der Ansteckungsgefahr wegen der bevorstehenden Anreise von Zweitwohnungsnutzern keinesfalls auf.

Zwar ist es ein berechtigtes Anliegen zu verhindern, dass die medizinischen Kapazitäten, insbesondere im Bereich der Intensivmedizin, infolge einer zunehmenden Ausbreitung der Infektion überschritten werden. Inwieweit allerdings ein Zusammenhang zwischen der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Versorgungsgebiet und der Nutzung von Nebenwohnungen besteht, ist derzeit nicht ersichtlich und auch weder in der Begründung der Allgemeinverfügung noch in der Antragserwiderung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin dargetan worden, zumal überdies Beherbergungen von Touristen nach § 6 Abs. 5 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22. März 2020 (GVBl. II/20 Nr. 11) untersagt sind.

Gegen die Beschlüsse steht dem Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

VG Potsdam, Beschlüsse vom 31. März 2020 - VG 6 L 302/20 und VG 6 L 308/20