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Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:

Die Eingangsinstanz (erste Instanz) für die weitaus meisten Verfahren bilden die Verwaltungsgerichte. Deren Spruchkörper heißen Kammern. Wenn die Kammern in voller Besetzung entscheiden, wirken an der Entscheidung drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter mit. An Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung sowie an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter nicht mit. Die Kammern sollen in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer (berufsrichterlichen) Mitglieder als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn erstens die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und zweitens die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Vor den Verwaltungsgerichten besteht keine Pflicht, sich durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Im Land Brandenburg gibt es Verwaltungsgerichte in Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

Die zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichte heißen Oberverwaltungsgerichte oder - in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen - Verwaltungsgerichtshöfe. Ihre Spruchkörper heißen Senate. Sie entscheiden über Rechtsmittel (Berufung und Beschwerde) gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse; in einigen Fällen besitzen sie eine erstinstanzliche Zuständigkeit (z. B. landesrechtliche Normenkontrollverfahren; Großanlagen im Bereich der Energieversorgung, der Abfallentsorgung und des Verkehrs; Flurbereinigungssachen). Die Besetzung der Senate ist in den verschiedenen Bundesländern nicht einheitlich; in den Ländern Brandenburg und Berlin wirken bei mündlichen Verhandlungen vor dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht neben drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern auch zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter mit.

Das gemeinsame Oberverwaltungsgericht für die Länder Berlin und Brandenburg hat seinen Sitz in Berlin.

Das oberste Verwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Es entscheidet in der Regel in dritter Instanz als Rechtsmittelgericht über die richtige Anwendung von Bundesrecht und ist insofern reine Rechtsinstanz. Fragen des Landesrechts sind von ihm grundsätzlich nicht zu entscheiden, hier sind die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe letzte Instanz. In wenigen Fallgruppen ist das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz (z. B. Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ländern; bestimmte verkehrswegeplanungsrechtliche Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Revisionssenaten mit der Besetzung von fünf oder - bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - drei Bundesrichterinnen bzw. Bundesrichtern.

 

Die Eingangsinstanz (erste Instanz) für die weitaus meisten Verfahren bilden die Verwaltungsgerichte. Deren Spruchkörper heißen Kammern. Wenn die Kammern in voller Besetzung entscheiden, wirken an der Entscheidung drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter mit. An Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung sowie an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter nicht mit. Die Kammern sollen in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer (berufsrichterlichen) Mitglieder als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn erstens die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und zweitens die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Vor den Verwaltungsgerichten besteht keine Pflicht, sich durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Im Land Brandenburg gibt es Verwaltungsgerichte in Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

Die zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichte heißen Oberverwaltungsgerichte oder - in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen - Verwaltungsgerichtshöfe. Ihre Spruchkörper heißen Senate. Sie entscheiden über Rechtsmittel (Berufung und Beschwerde) gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse; in einigen Fällen besitzen sie eine erstinstanzliche Zuständigkeit (z. B. landesrechtliche Normenkontrollverfahren; Großanlagen im Bereich der Energieversorgung, der Abfallentsorgung und des Verkehrs; Flurbereinigungssachen). Die Besetzung der Senate ist in den verschiedenen Bundesländern nicht einheitlich; in den Ländern Brandenburg und Berlin wirken bei mündlichen Verhandlungen vor dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht neben drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern auch zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter mit.

Das gemeinsame Oberverwaltungsgericht für die Länder Berlin und Brandenburg hat seinen Sitz in Berlin.

Das oberste Verwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Es entscheidet in der Regel in dritter Instanz als Rechtsmittelgericht über die richtige Anwendung von Bundesrecht und ist insofern reine Rechtsinstanz. Fragen des Landesrechts sind von ihm grundsätzlich nicht zu entscheiden, hier sind die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe letzte Instanz. In wenigen Fallgruppen ist das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz (z. B. Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ländern; bestimmte verkehrswegeplanungsrechtliche Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Revisionssenaten mit der Besetzung von fünf oder - bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - drei Bundesrichterinnen bzw. Bundesrichtern.