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Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag auf Kita-Notbetreuung ab

- Erschienen am 01.04.2020 - Pressemitteilung 003-20

Mit Beschluss vom 31. März 2020 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus einen u.a. gegen die Stadt Luckau gerichteten Eilantrag auf Gewährung einer Kita-Notbetreuung abgelehnt.

 Nach Auffassung des Gerichts sei schon fraglich, ob die minderjährige Antragstellerin bzw. deren Eltern aus den Regelungen der auf § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützten Allgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald über das Verbot des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG überhaupt subjektive Rechte herleiten könnten, da die Bestimmungen primär der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft dienten. Jedenfalls stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Notbetreuung nicht zu, da ihre Eltern – die Mutter ist Mitarbeiterin eines überörtlich aufgestellten Steuerbüros, der Vater Mitarbeiter eines Elektro-Fachgroßhandels – nicht in sog. kritischen Infrastrukturen beschäftigt seien.

Der Beschluss (VG 8 L 151/20) kann mit Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Dr. Nocon

Abbinder

Ident-Nr
003-20
Datum
01.04.2020
Rubrik
Verwaltungsgericht Cottbus - Kindergartenrecht - , Verwaltungsgericht Cottbus - Pandemie -
Kontakt
Matthias Vogt presse@­vg-cottbus.brandenburg.de
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