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Erhöhte Hundesteuer für das Halten „gefährlicher Hunde“ in der Stadt Ruhland auch vor Vollendung des ersten Lebensjahres

- Erschienen am 03.01.2017 - Pressemitteilung 001-17

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 einen Eilantrag gegen die Vollstreckung einer Hundesteuerforderung abgelehnt, die auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Ruhland erhoben wurde. Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung knüpft – wie entsprechende Satzungen anderer Gemeinden – einen erhöhten Steuersatz an das Halten sog. „gefährlicher Hunde“. Zur Begründung ihres Eilantrages hatte die Antragstellerin in diesem Zusammenhang u.a. geltend gemacht, dass die von ihr gehaltenen Hunde der Rasse „Dobermann“ jedenfalls bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres nicht als „gefährliche Hunde“ im Sinne der Hundehalterverordnung Brandenburg einzustufen seien, so dass für sie nur der geringere Steuersatz anfalle.

Dem hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Nach Auffassung der Kammer ist bei Hunden der in § 8 Abs. 3 S. 1 der Hundehalterverordnung Brandenburg genannten Rassen von einer „Gefährlichkeit“ im Sinne der Verordnung vielmehr auch schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres auszugehen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass der Hundehalter vor dem Erreichen dieser Altersgrenze den Nachweis der nicht erhöhten Gefährlichkeit durch Vorlage eines sog. Negativzeugnisses nicht erbringen könne, mithin keine Möglichkeit habe, die Vermutung der Gefährlichkeit zu entkräften. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin lasse sich mit Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen der Hundehalterverordnung nicht vereinbaren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

(Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 1 L 159/16)