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Erkennungsdienstliche Behandlung eines Pädophilen

- Erschienen am 04.02.2022 - Pressemitteilung 005-22

Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den am 19. Januar 2022 eingegangenen Eilantrag des Antragstellers gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ab. Ihm wird als Beschuldigter in einem Strafverfahren zur Last gelegt, eine kinderpornografische Videodatei auf Facebook erhalten und für andere Nutzer hochgeladen zu haben.

Nach Auffassung des Gerichts sei nach Aktenlage zutreffend von einer pädophil-sexuellen Neigung des Antragstellers auszugehen. Seine an Eides statt abgegebene Erklärung, ihm sei das Video „zufällig in die Hände gefallen“, ein Bekannter habe es ihm auf Facebook ungefragt zugeschickt und er habe es aus Unachtsamkeit bzw. aus Ungeschick im Umgang mit dem Internet weitergeleitet, hielt das Gericht nicht für glaubhaft. Gegen ein versehentliches Hochladen der Videodatei sprächen schon die technischen Abläufe, weil hierfür mehrere „Klicks“ erforderlich seien. Auch sei anzunehmen, dass niemand ungefragt kinderpornografisches Material zugeschickt bekomme. Daher sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Versender des Videos von einem Interesse des Antragstellers an kinderpornografischem Material gewusst haben musste. Andernfalls hätte dieser zu befürchten, bei Facebook „gemeldet“ oder strafrechtlich angezeigt zu werden. Zudem habe sich der Antragsteller vom Inhalt des Videos, das unzweifelhaft schwere kinderpornografische Handlungen zeigt, nicht ausreichend distanziert.

Der Einschätzung der Polizeibehörde, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Antragsteller könne als Beschuldigter eines Sexualdelikts künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, folgte das Gericht. Bei einem Sexualdelikt sei von einer besonderen Veranlagung des Täters für derartige Delikte auszugehen, die eine signifikant höhere Rückfallgefahr bärgen.

Gegen den Beschluss (Aktenzeichen: VG 3 L 14/22) kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.