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Urteil im Verfahren über Klage gegen die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung „Wasserwerk Eggersdorf“ ergangen

- Erschienen am 04.03.2022 - Presemitteilung 006-22

Es wurde folgendes Urteil verkündet:

  • Es wird festgestellt, dass die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 28. Februar 2020 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Kläger und Beklagter tragen die Kosten jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde zur Begründung der Entscheidung u.a. Folgendes ausgeführt:
Vorliegend ist ein formeller Rechtsverstoß ersichtlich, welcher zwar nicht zur Aufhebung, jedoch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angefochtenen Entscheidung führt.

Ein Verfahrensfehler liegt darin begründet, dass hinsichtlich des nach Auslegung der Antragsunterlagen im Sommer 2018 geänderten Antrags (es wurde eine höhere Grundwasserentnahmemenge beantragt) kein ergänzendes Verfahren mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden ist. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wurde lediglich bzgl. des ursprünglich gestellten Antrags durchgeführt.

Der festgestellte Fehler führt nicht zur Aufhebung der Bewilligung, sondern lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit. Denn sie betreffen kein zwingendes Planungshindernis; es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sie in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt und behoben werden können, ohne die Gesamtplanung infrage zu stellen. Der Verfahrensfehler kann mithin geheilt werden.

Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung, FFH-Verträglichkeitsvorprüfung und die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes sind fehlerfrei erfolgt.
Die wasserrechtliche Bewilligung ist in materieller Hinsicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die bewilligte Entnahmemenge besteht keine Diskrepanz zwischen Grundwasserentnahme und  neubildung. Das vorhandene Grundwasserdargebot ist auch langfristig ausreichend, um die Bevölkerung und Industrieansiedlungen zu versorgen.

Gegen das Urteil kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. März 2022 VG 5 K 469/21