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Eilantrag der Stadt Frankfurt (Oder) und ihres Wasserwerks gegen die Flutung des Cottbuser Ostsees teilweise erfolgreich

- Erschienen am 04.06.2021 - Pressemitteilung 008-21

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage der Stadt Frankfurt (Oder) und der Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH gegen den Planfeststellungsbeschluss des Präsidenten des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ab Erreichen eines Wasserstands von 61,8 m NHN wiederhergestellt und bis dahin abgelehnt. Erst ab diesem Pegel ist eine Ausleitung des Wassers aus dem Ostsee über die Vorfluter in die Spree möglich.

Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt die Flutung des durch den 2015 eingestellten Tagebau Cottbus-Nord hinterlassenen Restloches und schließt die Ausleitung des Seewassers ein.

Die Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH nutzt auf Grund einer Erlaubnis aus dem Jahre 2002 das Spreewasser, um das am Wasserwerk Briesen mengenmäßig nicht ausreichende Grundwasser zu vermehren und gewinnt dadurch indirekt ihr Trinkwasser aus der Spree. Das aus der Spree entnommene Wasser wird über ein Versickerungsbecken in ca. 50 Tagen in den Grundwasserleiter infiltriert, was auf die Sulfatkonzentration ohne Einfluss bleibt. Das mit Spreewasser angereicherte Grundwasser wird dann über einen Filterbrunnen (die Zentralerfassung) als Rohwasser in das Wasserwerk gefördert.

Die Stadt Frankfurt (Oder) und ihre Wasserwerke haben geltend gemacht, dass mit dem Ostsee ein zusätzlicher Emittent in das Einzugsgebiet der Spree eingegliedert und damit die ohnehin kritische Konzentration an Sulfat im Spreewasser steigen werde. Der Präsident des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Planfeststellungsbehörde und die beigeladene Lausitz Energie Bergbau AG als Vorhabenträgerin verteidigten den Planfestellungsbeschluss mit dem Hinweis darauf, dass die Ausleitung aus dem Ostsee nur einen geringen Einfluss auf die Sulfatkonzentration in der Spree haben könne und sich die Situation insgesamt dadurch bessern werde, dass die Sümpfung des dem Ostsee zuströmenden Grundwassers sukzessive eingestellt werde. Das Sümpfungswasser sei besonders sulfatbelastet.

Die 5. Kammer hält einen Verstoß gegen das EU-Recht, namentlich die Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahre 2000, deshalb für möglich, weil eine gutachterliche Untersuchung konkreter Auswirkungen der Ausleitung aus dem Ostsee auf die Trinkwassergewinnung in Briesen im Planfeststellungsverfahren unterblieb. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sollen im Rahmen des Klageverfahren dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Klärung vorgelegt werden.

Mit der Bestimmung des Flutungspegels auf 61,8 m NHN trägt das Gericht einerseits den Interessen der Beigeladenen daran, die Rutschungsgefahr durch den Gegendruck des Flutungswassers zu bannen, sowie dem öffentlichen Interesse an der Hebung der Wassergüte im See durch Einsatz von Spreewasser und andererseits dem Interesse an der Wasserversorgung der Stadt Frankfurt (Oder), die erst bei Überschreitung des Ausleitpegels betroffen sein könnte, Rechnung.

Der Beschluss der 5. Kammer vom 01.Juni 2021 (VG 5 K 228/19) kann mit Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden. 

Vogt