Toolbar-Menü

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gibt mit Urteil vom 4. Dezember 2025 einer Klage eines DRK Kreisverbandes gegen das Landesamt für Soziales und Versorgung auf Zahlung höherer Zuschüsse für eine Betreuungsstelle statt

- Erschienen am 04.12.2025 - Presemitteilung 008.25

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Aktenzeichen: - VG 1 K 899/24 -) entschieden, dass das Landesamt für Soziales dem DRK Kreisverband Märkisch-Oder-Havel-Spree e.V. für die Betreuungsstelle Fürstenwalde eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von insgesamt 179.942, - EUR zu gewähren hat.

Das Urteil wurde darauf gestützt, dass der DRK Kreisverband für seinen Betreuungsverein in Fürstenwalde einen Anspruch auf finanzielle Ausstattung für die Wahrnehmung von sog. Querschnittsaufgaben hat. Dieser Anspruch folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 6 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsorganistionsgesetz - BtOG). Da der Betreuungsverein Fürstenwalde im Jahr 2024 in Absprache mit der örtlichen Betreuungsbehörde die den Betreuungsvereinen durch das Gesetz (§ 15 Abs. 1 BtOG) übertragenen Querschnittsaufgaben für den Amtsgerichtsbezirk Fürstenwalde (134.340 Einwohnerinnen und Einwohner) alleine wahrgenommen hat, ergibt sich nach dem gesetzlichen Schlüssel von 1:70.000 ein Finanzierungsanspruch für 1,92 Vollzeitkräfte. Die anzusetzenden Gesamtpersonalkosten einschließlich Sachkostenpauschale belaufen sich auf 93.720 EUR pro Vollzeitkraft, so dass sich rechnerisch ein Finanzierungsanspruch in Höhe von insgesamt 179.942 EUR ergibt.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden. Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen

VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. Dezember 2025 - VG 1 K 899/24 -