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Keine Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide in sog. Altanschließerfällen

- Erschienen am 05.10.2018 - Pressemitteilung 011-18

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat die Klage eines Altanschließers gegen den Verbandsvorsteher des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) auf Aufhebung eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Beitragsbescheides abgewiesen und im Urteil Folgendes ausgeführt: Da der Beitragsbescheid nach Verstreichen aller Anfechtungsfristen in Bestandskraft erwachsen sei, stehe seine Aufhebung im Ermessen des Zweckverbandes.

Es sei vertretbar, im Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit und am Rechtsfrieden sowie mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen die Bescheidaufhebung abzulehnen. Auch repräsentierten die Altanschließer nicht die Allgemeinheit, sondern lediglich einen Ausschnitt derselben.

Ebenso wenig sei der Beitragsbescheid nichtig. Hierzu müsste sich der ihm anhaftende Fehler als schlechterdings unerträglich erweisen, also mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar. Dies sei bei der hier anzunehmenden Rechtsfigur einer auf hypothetischer Festsetzungsverjährung beruhenden Rückwirkung nicht der Fall.

Gegen das Urteil vom 5. September 2018 (VG 4 K 1700/17) steht den Beteiligten die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Das Urteil bildet eine Leitentscheidung für annährend 300 Fälle.