Toolbar-Menü

Ausreise eines Ausländers mit noch nicht abgeschlossenem Asylverfahren

- Erschienen am 06.11.2017 - Pressemitteilung 013-17

Ausreise eines Ausländers mit noch nicht abgeschlossenem Asylverfahren führt bei Wiedereinreise in die Bundesrepublik zu einem neuen Verteilungsverfahren.

Mit der Begrüßung: „I am back“ sprach ein afrikanischer Antragsteller bei der Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald vor, nachdem er wegen eines vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrages nach dem so genannten Dublin-Verfahren nach Ungarn aus, von dort aber wieder nach Deutschland eingereist war.

Gegen die von der Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald ausgesprochene Verpflichtung, zwecks Verteilung als unerlaubt eingereister Ausländer bei der zentralen Verteilungsstelle vorzusprechen, wandte sich der Antragsteller mit einer Klage und dem Eilantrag, den das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2017 (- 4 L 576/17 -) ablehnte.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass trotz des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eine unerlaubte (Wieder-) Einreise vorliege, was der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt habe, weshalb eine (Neu-) Verteilung zu erfolgen habe.

Die von dem Antragsteller geltend gemachte Haushaltsgemeinschaft zwischen ihm und seinen beiden Kindern sowie der Kindesmutter war im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller die entsprechenden Angaben und Unterlagen nicht gegenüber der Behörde, sondern erst nachträglich gegenüber dem Gericht offenbart hatte.

Der Beschluss (vom 30. Oktober 2017 – 4 L 576/17 -) kann mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.