Keine Unwirksamkeit der Schulgenehmigung der Berlin Brandenburg International School (BBIS)
- Erschienen am - PresemitteilungDie 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat in einem Klageverfahren der Berlin Brandenburg International School (BBIS), einer Ersatzschule in freier Trägerschaft in Kleinmachnow, gegen das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg über die Höhe zu gewährender Zuschüsse im Schuljahr 2019/20 mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 erneut das Ruhen des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geführten Parallelverfahren angeordnet. Zuvor war das Verfahren schon einmal ruhend gestellt worden. Aufgrund eines Berichts des Landesrechnungshofes sah sich das Gericht jedoch veranlasst, die Genehmigung der Schule aus dem Jahr 1990 zu prüfen, weil es sich dabei um eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen handelt.
Im Rahmen dieser rechtlichen Prüfung ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die bestandskräftige Schulgenehmigung der BBIS aus dem Jahr 1990 zwar rechtswidrig ist; die Genehmigung ist indes nicht nichtig und daher weiter wirksam.
Nach Auffassung der 12. Kammer lagen allerdings drei wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen für eine Schule in freier Trägerschaft seit 1990 zu keinem Zeitpunkt vor. Die Schule war und ist weder Ersatz für eine in Brandenburg grundsätzlich vorgesehene staatliche Schule noch lag für den Grundschulbereich das notwendige besondere pädagogische Interesse vor, wie es das Grundgesetz (GG) als Bedingung vorschreibt. Zudem verstößt die Genehmigung nach Ansicht der Kammer gegen Artikel 7 Absatz 4 GG, wonach eine freie Schule nur genehmigt werden darf, wenn die Elternbeiträge eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern. Das Grundgesetz fordert, dass eine Schule in freier Trägerschaft grundsätzlich allen Kindern ohne Rücksicht auf persönliche finanzielle Verhältnisse offenstehen muss; der Besuch der Privatschule darf nicht einem wirtschaftlich bevorzugten Kreis vorbehalten bleiben. Bei den Elternbeiträgen muss gewährleistet sein, dass die Höhe des Schulgeldes für eine Familie angemessen und zumutbar ist. Dabei wird von der Rechtsprechung ein Schulgeld von höchstens 5 % eines durchschnittlichen Haushaltsnettoeinkommens für zulässig erachtet. Die Schulgelder der Klägerin betragen aber das 5- bis 6-fache des hiernach Zulässigen.
Die Genehmigung der BBIS ist nach Auffassung der Kammer aber trotz dieser schwerwiegenden Fehler nicht nichtig, weil vor dem Hintergrund der großzügigen Genehmigungspraxis der Schulbehörden im Allgemeinen und der vorliegend geringen Prüfungsdichte des Beklagten eine Offensichtlichkeit der Fehler für einen mit der Materie vertrauten verständigen Betrachter nicht festgestellt werden kann.
Da sich damit auch für die BBIS die Fragen der Ersatzschulfinanzierung grundsätzlich wie in dem beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahren stellen, ist zunächst der Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten.
Verwaltungsgericht Potsdam; Beschluss vom 26. Oktober 2022 - VG 12 K 1791/19 -