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Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Cristalica GmbH aus Döbern gegen die Rückforderung von Subventionen ab

- Erschienen am 08.03.2017 - Presemitteilung 003-17

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 01. März 2017 in einem von mehreren Eilverfahren den Antrag der Cristalica GmbH gegen den Widerruf und die Rückforderung von Subventionen, die dem Unternehmen zur Erweiterung der Betriebsstätte in Döbern gewährt wurden, abgelehnt. 

Der Widerruf des Subventionsbescheids und die sich anschließende Rückforderung durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg seien bereits deshalb  offensichtlich rechtmäßig, weil die Antragstellerin eine Arbeitsplatzauflage nicht erfüllt habe. Das Unternehmen sei verpflichtet gewesen, in dem maßgeblichen Zeitraum insgesamt  66 Arbeitsplätze und 8 Ausbildungsplätze zu besetzen; tatsächlich seien aber im Durchschnitt etwa des Jahres 2016 nur  etwa 38 Arbeitsplätze und 2 Ausbildungsplätze besetzt gewesen.

Die Antragstellerin könne mit ihrem Vortrag nicht  durchdringen, die teilweise Nichtbesetzung der Arbeitsplätze beruhe  auf dem Fehlen  qualifizierten Personals in Döbern und in der Region. Selbst wenn – was offen bleiben könne – diese Behauptung zutreffe, entlaste sie die Antragstellerin nicht. Es sei  Teil des wirtschaftlichen Risikos des Subventionsnehmers, die Auflage zu erfüllen und für ausreichend hinreichend qualifizierte Arbeitskräfte zu sorgen.

Die weitere Erwägung des Subventionsgebers, der Bescheid habe auch deshalb widerrufen werden können, weil die Antragstellerin nicht hinreichend Glas produziert habe, könne offen bleiben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

(Beschluss vom 01. März 2017 – VG 5 L 529/16)