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Keine Ausnahme vom Versammlungsverbot nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg

- Erschienen am 09.04.2020 - Pressemitteilung 04/2020

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat am heutigen Tage einen Eilantrag auf Gewährung einer Ausnahme vom allgemeinen Versammlungsverbot aus § 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (im Folgenden: SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020 geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 abgelehnt.

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gegen das Polizeipräsidium Potsdam für die Durchführung der für den 12. April 2020 in Potsdam angemeldeten „Menschenkette für die sofortige Evakuierung der Menschen aus den griechischen Lagern! Die Landesregierung muss sofort die Menschen ausfliegen!“.

Nach der Auffassung des Gerichts kommt dem Antragsteller ein Anspruch auf Durchführung der den Regelungen der SARS-CoV-2-EindV widersprechenden Versammlung nicht unmittelbar aus Artikel 8 Abs. 1 und 2 GG zu. Die Regelungen der SARS-CoV-2-EindV, die selbst eine Ausnahme für Demonstrationen nicht vorsehen, stellen bei summarischer Prüfung keinen verfassungswidrigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers dar. Die Anordnung eines temporären Versammlungsverbots gemäß § 1 der Verordnung begegnet im Rahmen der bei der zu treffenden Eilentscheidung allein möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Das in Rede stehende allgemeine Versammlungsverbot erscheint mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefahren verhältnismäßig. Das befristete Verbot von Versammlungen ist eine derzeit notwendige und angemessene Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, um die weitere Verbreitung von Infektionen zu verhindern.

Auch der für die Versammlung „Menschenkette“ vom Antragsteller benannte Maßnahmenkatalog vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unmittelbar aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Infektionsschutz im Sinne der SARS-2-CoV-EindV mit den angebotenen Maßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

VG Potsdam, Beschluss vom 9. April 2020 - VG 3 L 350/20