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Welzower Stadtverordnete scheitern mit Klage auf Akteneinsicht in das für die Kommunalwahlen 2014 angelegte Wählerverzeichnis der Stadt

- Erschienen am 09.05.2017 - Presemitteilung 008-17

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat mit Urteil vom 27. April 2017 die Klage von drei Stadtverordneten der Stadt Welzow abgewiesen, mit der diese im Wesentlichen Einsicht in das für die Kommunalwahl 2014 angelegte Wählerverzeichnis der Stadt begehrt hatten.

Nach Auffassung der Kammer gibt es für das klägerische Begehren keine rechtliche Grundlage. Insbesondere könnten sich die Kläger nicht auf das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung berufen, das ihnen als Stadtverordneten zustehe. Das brandenburgische Kommunalwahlgesetz enthalte für die Einsichtnahme in das für die Kommunalwahl angelegte Wählerverzeichnis in § 23 Abs. 3 eine bereichsspezifische Sonderregelung, die dem kommunalverfassungsrechtlichen Akteneinsichtsanspruch vorgehe. Im Kommunalwahlgesetz komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, eine Einsicht in das Wählerverzeichnis nur unter sehr engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen zuzulassen; dieses Ziel jedoch würde durch eine parallele Anwendung der Brandenburgischen Kommunalverfassung unterlaufen.  

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

(Urteil vom 27. April 2017 – VG 1 K 302/15).