Bürgermeisterwahl in Strausberg - Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gibt Eilantrag des Bürgermeisterkandidaten Patrick Hübner statt
- Erschienen am - PresemitteilungDas Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 9. März 2026 (Aktenzeichen: VG 4 L 160/26) einem Antrag des Kandidaten für die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Strausberg, Patrick Hübner, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Landrats des Landrates Märkisch-Oderland („Eilantrag“) stattgegeben. Durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wurde die aufschiebende Wirkung der am 6. März 2026 erhobenen Klage (Aktenzeichen: VG 4 K 345/26) des Patrick Hübner gegen die mit Bescheid des Landrats des Landkreises Märkisch-Oderland vom 23. Februar 2026 verfügte Absage der gesamten Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Strausberg wiederhergestellt.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2026 hat der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland die gesamte (Stich-)Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Strausberg abgesagt. Weiter hat der Landrat die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Den Bescheid hat der Landrat damit begründet, dass er im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten beim Rücklauf von Wahlbriefen Wahlfehler festgestellt habe, so dass ein Handeln der Aufsichtsbehörde zwingend erforderlich sei.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) begründet den stattgebenden Beschluss damit, dass sich die durch den Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland mit Bescheid vom 23. Februar 2026 getroffene Entscheidung über Absage der Wahl als offensichtlich rechtswidrig darstelle. Eine den Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland ermächtigende Rechtsgrundlage sei hier nicht gegeben. Eine aus dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz folgende Kompetenz der Aufsichtsbehörde für die Prüfung von offenkundigen, nicht mehr behebbaren Wahlmängeln ende am Tag vor der (ersten) Wahl. Hier sei der erste Wahlgang bereits durchgeführt worden. Möglicherweise vorliegende Wahlmängel könnten nachträglich in einem Wahlprüfungsverfahren geprüft werden. Der gerügte Mangel bei der Durchführung der Briefwahl sei zudem nicht offenkundig und gebe allenfalls Anlass für eine nachträgliche Wahlprüfung.
Weiter weist das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) darauf hin, dass auch ein im Hinblick auf Wahleinsprüche anderer Wahlbewerber durchzuführendes Wahlprüfungsverfahren nach Durchführung der Stichwahl durchgeführt werden könne und eine nachträgliche Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl ermögliche.
Ergänzend führte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aus, dass im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Wahl am 15. März 2026 eine Verschiebung der Stichwahl möglich sei.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. März 2026, VG 4 L 160/26