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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gibt Eilantrag eines Nachbarn gegen Neubau eines Studentenwohnheims wegen eines Verstoßes gegen das nachbarschützende Brandwanderfordernis statt

- Erschienen am 10.11.2023 - Pressemitteilung 014.23

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 9. November 2023 (VG 7 L 328/23) dem Antrag eines Nachbarn auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) gegen die Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim in der Ferdinandstraße in Frankfurt (Oder) stattgegeben.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2023 erteilte die Stadt Frankfurt (Oder) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Studentenwohnheims in der Ferdinandstraße in Frankfurt (Oder). Hiergegen legte ein Nachbar Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, dem das Verwaltungsgericht stattgab.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) begründete seine Entscheidung damit, dass die Baugenehmigung gegen das insoweit nachbarschützende Brandwanderfordernis verstößt. Gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung ist bei einer grenzständigen Außenwand eine Brandwand als geschlossene Gebäudeabschlusswand erforderlich. Das geplante Gebäude verfügt im relevanten Bereich nicht über eine Brandwand, da im 1. bis 3. Obergeschoss Öffnungen in der Mauer (Loggien) vorgesehen sind. In der Baugenehmigung ist auch keine Befreiung von der offenen Bauweise für die Außenwand des geplanten Gebäudes erteilt worden. Ausnahmeregelungen sind nicht einschlägig.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. November 2023, VG 7 L 328/23