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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist Eilantrag zweier Naturschutzverbände gegen die Fortsetzung der Baumfällarbeiten für das Tesla-Werk Grünheide ab

- Erschienen am 10.12.2020 - Presemitteilung 012-20

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 den Eilantrag zweier anerkannter Naturschutzvereine gegen eine am 30. November 2020 vom Landesamt für Umwelt Brandenburg erteilte Genehmigung für weitere Baumfällarbeiten auf dem Gelände des geplanten Tesla-Werkes in Grünheide abgelehnt.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 30. November 2020 hatte das Landesamt für Umwelt Brandenburg zuvor Fällarbeiten gestattet. Hiergegen haben zwei anerkannte Naturschutzverbände Widerspruch eingelegt und am 7. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Eilrechtschutz beantragt.

Zur Begründung des Beschlusses führte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aus, dass die gemäß § 8a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung des „vorzeitigen Beginns“ in Bezug auf die genehmigten Baumfällarbeiten vor dem Hintergrund des Prüfungsmaßstabes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig sei. Die Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange durch das Landesamt für Umwelt sei nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) geht davon aus, dass die nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu treffende Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit dem Bescheid vom 30. November 2020 richtig getroffen worden ist und mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserteilung durch das Landesamt für Umwelt Brandenburg zugunsten der Tesla Manufacturing Brandenburg SE gerechnet werden kann.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war nicht davon auszugehen, dass die vom Landesamt für Umwelt getroffene Prognoseentscheidung gegen die in § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz normierten Zugriffsverbote auf die streng geschützten Tierarten Zauneidechse und Schlingnatter verstößt. Zunächst war zu berücksichtigen, dass sich das Vorkommen der genannten Arten nicht auf das gesamte Vorhabengebiet erstreckt, sondern es auf die lichten Waldbereiche und Lichtungen mit ausreichender Besonnung und Nahrungsangebot begrenzt ist. Die Hauptpopulation beider Arten liegt außerhalb des Vorhabengebiets. Es wurden zudem ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Zauneidechsen und Schlingnattern getroffen. Zum einen erfolgte eine vollständige Erfassung der streng geschützten Tiere und der artspezifischen Habitate (Lebensräume). Weiter wurden hinreichende Schutz- und Kompensationsmaßnahmen angeordnet. Durch die Schutz- und Kompensationsmaßnahmen werde gewährleistet, dass der Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt. Daher bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die Zauneidechse und Schlingnatter ist voraussichtlich nicht zu besorgen. Die angeordnete Ausgleichsmaßnahme „Aufwertung von Reptilienlebensraum mittels Auflichtung und Errichtung von Habitatstrukturen“ in Verbindung mit der Maßnahme „Fang und Umsetzung von Reptilien“ wurden bis zum Beginn der Fällungsarbeiten fachgerecht umgesetzt. Auch das gewählte Zeitfenster zur Umsetzung der Maßnahmen war nicht zu bemängeln. Zusätzlich wurden Schutzzäune errichtet.
Soweit durch die Antragsteller der Vorwurf der fehlenden Wiederherstellbarkeit des früheren Zustandes erhoben wurde, führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich nicht um die Beseitigung eines über lange Zeit gewachsenen Naturwaldes handelt, sondern um die Beseitigung eines Wirtschaftswaldes, der zudem bauplanungsrechtlich als Industriegebiet ausgewiesen ist.
Die Baumfällarbeiten auf dem insgesamt ca. 82,8 h großen Areal können fortgeführt werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Dezember 2020, VG 5 L 602/20