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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist Klage gegen Baugenehmigung für das Gebäude der Agentur für Arbeit/Jobcenter in Frankfurt (Oder) ab

- Erschienen am 11.03.2021 - Pressemitteilung 005-21

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat die Klage eines Nach-barn gegen die Baugenehmigung für das Gebäude der Agentur für Arbeit / Jobcenter in der Gartenstraße / Heinrich-von-Stephan-Straße abgewiesen.

Bereits im Jahr 2013 hatte das Verwaltungsgericht den vorgeschalteten Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes („Eilverfahren“) gegen das Vorhaben abgelehnt. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wurde im Beschwerdeverfahren durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2014 bestätigt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -).

Im Hauptsacheverfahren hat die 7. Kammer die frühere Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Klage abgewiesen. Die Kammer hat das Urteil darauf gestützt, dass der Nachbar durch die Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Der Kläger hatte gegen das Vorhaben u.a. eine unzulässige rücksichtslose Wirkung geltend gemacht. Dazu führt die Kammer in dem Urteil aus, dass das Vorhaben gegenüber dem Nachbarn das bauordnungsrechtliche Abstandsflächengebot wahre und davon ausgehend in Abwägung der Umstände auch das im öffentlichen Baurecht geltende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger nicht verletzt wer-de. Insofern komme dem Vorhaben auch keine erdrückende Wirkung auf das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück des Nachbarn zu. Auch die weiteren Einwendungen des Nachbarn, das Vorhaben gefährde aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten die Standsicherheit seines benachbarten Gebäudes und zu seinen Lasten werde die Denkmalwürdigkeit des durch Satzung geschützten Denkmalbereichs Gubener Vorstadt beeinträchtigt, ist die Kammer nicht gefolgt. Die Standsicherheit des Gebäudes des Nachbarn sei gemäß den vorgelegten Gutachten tatsächlich nicht gefährdet. Von dem Gebäude gingen auch mit Blick auf den Denk-malschutz im engeren Sinne keine erheblichen Beeinträchtigungen in Bezug auf den Denkmalbereich Gubener Vorstadt aus.

Gegen das Urteil kann der Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Dezember 2020 – VG 7 K 1167/14 -