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Gebot zur Beseitigung von Losungsbannern an ehemaligen Gewächshäusern in Branitz gebilligt

- Erschienen am 12.07.2019 - Pressemitteilung 004-19

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die auf denkmalrechtlicher Grundlage erlassene Verpflichtung des Antragsgegners,  die Losungsbanner an den Gebäuden der ehemaligen Gärtnerei in Branitz zu beseitigen, im vorläufigen Rechtschutzverfahren bestätigt. Sie ist der Auffassung gefolgt, dass es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für das Anbringen der Banner bedürfte, die nicht vorliegt. Dabei ist die Kammer von der Gültigkeit der Satzung „Branitzer Parklandschaft“ ausgegangen. Auch wenn das Gelände der ehemaligen Gärtnerei für sich kein Denkmalwert habe, ist es Teil des Außenparks und lässt sich dessen Einbeziehung in den Denkmalbereich unter dem Gesichtspunkt eines Umgebungsschutzes rechtfertigen.

Liegt eine erforderliche Erlaubnis nicht vor, kann die Beseitigung der Banner wegen der leichten Abbaubarkeit schon deshalb gefordert werden. Eine Erlaubnisfähigkeit drängt sich nicht auf, weil die Banner einhergehend mit der Beseitigung eines zwischen der Straße und dem Gärtnereigebäuden befindlichen Grünstreifens in einem deutlichen Kontrast zur umgebenden Parklandschaft stehen.

Der Beschluss der 3. Kammer vom 9. Juli 2019 – VG 3 L 84/19 – kann mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Berlin angegriffen werden.