Klage der AfD gegen Aufsichtsmaßnahmen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg erfolglos
- Erschienen am - PresemitteilungDie für das Medienrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Urteil vom 12. Oktober 2026 eine Klage der Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg (AfD Brandenburg), gegen Aufsichtsmaßnahmen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Medienanstalt) abgewiesen.
Die Medienanstalt hatte im Jahr 2025 festgestellt, dass ein zur Landtagswahl in Brandenburg im Herbst 2024 mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellter Wahlwerbespot der AfD Brandenburg mit dem Titel „Wochenmarkt oder Drogenmarkt (…)“, der in den sozialen Medien verbreitet wurde, gegen den Jugendschutzmedien-Staatsvertrag verstoße. Daraufhin untersagte die Medienanstalt der AfD Brandenburg, die entsprechenden Beiträge auf den Social-Media-Plattformen weiter zugänglich zu machen ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren diesen üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Art und Weise der Darstellung sei pauschal diskriminierend, unterstelle ein von Personen mit dunkler Hautfarbe und Haaren ausgehendes Bedrohungsszenario und fördere diskriminierende, rassistische und diffamierende Einstellungen sowie Verhaltensweisen. Dies sei geeignet, bei Kindern und Jugendlichen ein Grundmisstrauen zu etablieren oder zu verstärken.
Den gegen die Maßnahme gerichteten Eilantrag der AfD Brandenburg hatte die 11. Kammer bereits im Februar 2025 abgelehnt. In der Folge war das Video von den Social-Media-Plattformen entfernt worden. Im Rahmen der im Januar 2025 erhobenen Klage begehrte die AfD Brandenburg die endgültige Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen.
Die Klage wurde am 12. Oktober 2026 vor der 11. Kammer mündlich verhandelt und blieb erfolglos. Die 11. Kammer hat auf Grundlage der - im Klageverfahren nicht erschütterten - sachverständigen Bewertung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) keine Zweifel an der Eignung des Spots, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu beeinträchtigen. Auch dem klägerischen Einwand, der Spot sei Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk vergleichbar und falle daher unter das sogenannte „Berichterstattungsprivileg“, folgte die Kammer nicht. Unter Berücksichtigung des Parteienprivilegs, des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit sei die von der Medienanstalt getroffene Entscheidung zu Gunsten des Jugendschutzes und zu Lasten der AfD Brandenburg verhältnismäßig. Der vier Monate nach der Landtagswahl im Jahr 2024 untersagte Spot habe nicht mehr dem besonderen Schutz von Wahlwerbung unterlegen. Der Spot sei nunmehr als bloße Parteiwerbung anzusehen. Fehlende technische Möglichkeiten für die Umsetzung von Altersbegrenzungen auf Social-Media Plattformen für einzelne Beiträge hinderten nicht die Anwendung jugendschützender Regelungen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 12. Oktober 2026 – VG 11 K 284/25