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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist Klage des Amtes Brieskow-Finkenheerd auf Zahlung eines weiteren Zuschusses für eine Kindertagesstätte in Höhe von 65.645 Euro ab

- Erschienen am 14.01.2025 - Presemitteilung 003.25

Die amtsangehörige Gemeinde Groß Lindow hatte Mitte des Jahres 2020 den mit einem freien Träger geschlossenen Betreibervertrag für eine Kita gekündigt, um die Einrichtung selbst zu betreiben. Das Amt Brieskow-Finkenheerd, das die Verwaltungsgeschäfte für die amtsangehörige Gemeinde Groß Lindow wahrnimmt, stellte den erforderlichen Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für die Kita erst am 15. Januar 2021, obwohl es bereits im September 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass ein Antrag unter Beifügung der notwendigen Unterlagen rechtzeitig vor Betriebsbeginn zu stellen ist, da ansonsten der vom Land gewährte und vom Landkreis ausgezahlte Zuschuss zu den Lohnkosten für das erforderliche pädagogische Personal verloren geht. Die Erlaubnis konnte schließlich erst nach mehrfacher Nachforderung von Unterlagen am 19. Februar 2021 vom Ministerium erteilt werden. Eine Kindertagesstätte darf aber nur mit einer zuvor erteilten Erlaubnis betrieben werden. Hierfür sind bei dem zuständigen Ministerium für Bildung, Jugend und Sport entsprechende Unterlagen einzureichen, die die personelle und sachliche Eignung der Einrichtung belegen.

Das Amt stellte beim beklagten Landkreis sodann einen Antrag auf Auszahlung des Zuschusses für notwendiges pädagogisches Personal. Der Zuschuss wurde nur anteilig für den Zeitraum ab Erlaubniserteilung gewährt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob das Amt Brieskow-Finkenheerd Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), mit der es die Gewährung des Zuschusses auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. Februar 2021 begehrt. Streitgegenstand ist die Gewährung eines weiteren Zuschusses für notwendiges pädagogisches Personal der Kindertagesstätte in Groß Lindow i.H.v. 65.645 Euro. Das Amt machte zur Begründung der Klage geltend, die Kita sei betrieben und die Betreuungsleistungen erbracht worden. Der Landkreis ist der Klage unter Hinweis auf die fehlende Erlaubnis entgegengetreten. Er könne nur das Geld an den Träger der Kindertagesstätte auszahlen, das ihm vom Land dafür zur Verfügung gestellt werde. Hier seien Mittel bereits vom Land um den hier geforderten Betrag gekürzt worden.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2024 abgewiesen.  Das Urteil wurde damit begründet, dass § 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 des Brandenburgisches Kitagesetzes einen Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals einer Kindertagesstätte nur dann und insoweit gewährt, wie die Personalkosten im Rahmen eines erlaubten Betriebes entstanden sind. Zum Schutz des Kindeswohls hat der Gesetzgeber die Vorschrift als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestattet. Dies bedeutet, dass vor Inbetriebnahme einer Kindertagesstätte stets eine Erlaubnis beim zuständigen Ministerium einzuholen ist. Wer eine Kindertagesstätte ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, macht sich gegebenenfalls bußgeldrechtlich oder sogar strafrechtlich (§§ 104 Abs. 1 Nr. 2, 105 SGB VIII) verantwortlich. Für den Zeitraum eines solchen rechtswidrigen Betriebes wird ein Zuschuss zu den Personalkosten nicht gewährt. Der Kläger, dem ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte zu beantragen, kann sich vorliegend nicht auf mildernde Ermessenserwägungen von Seiten des Beklagten berufen. Denn dem Beklagten ist von Gesetzes wegen kein solcher Ermessensspielraum eröffnet. Im Übrigen kann der Kläger Einwendungen gegen die ihm seiner Rechtsauffassung nach verspätet erteilte Betriebserlaubnis nicht gegenüber dem beklagten Landkreis geltend machen. Insoweit hätte er gegen den ihm erteilten Erlaubnisbescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vorgehen müssen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Dezember 2024 - VG 9 K 1107/21 -