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Eilantrag von „Die PARTEI“ gegen die Anordnung zur Entfernung von Wahlplakaten erfolgreich

- Erschienen am 14.02.2025 - Presemitteilung 001-25

In einem Eilverfahren (VG 3 L 76/25) wendet sich „Die PARTEI“ gegen die vom Amtsdirektor des Amtes Peitz mit Bescheid vom 31. Januar 2025 verfügte (und für sofort vollziehbar erklärte) Anordnung zur Entfernung von Wahlplakaten. Konkret betrifft diese Anordnung Plakate mit drei unterschiedlichen Motiven: ein Plakat mit der Aufschrift „Fickt euch doch alle!“ vor dem Hintergrund einer Regenbogenfahne, ein wei-teres Plakat mit der Darstellung eines blutigen Tampons und der Aufschrift „Feminismus, ihr Fotzen!“ sowie ein Plakat, welches ein Kleinkind mit einer Waffe zeigt und die Aufschrift „Kinder stark machen!“ zeigt.

Die 3. Kammer hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 13. Februar 2025 stattgegeben und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Anordnung zur Entfernung der Wahlplakate sei rechtswidrig. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit könne nicht bejaht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten sich Parteien im Kontext der Sichtwerbung durch Wahlplakate auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht werde, soweit es den Inhalt der Meinung betrifft, grundsätzlich allein durch die Straf-gesetze eingeschränkt. Eine strafrechtliche Relevanz könne den in Rede stehenden Wahlplakaten - auch angesichts der Auslegungsvarianten - jedoch nicht beigemessen werden. Auch konnte die Verfügung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der öffentlichen Ordnung bestätigt werden. Dies komme auch hier wegen des hohen Gutes der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, er-fordern. Derartige Umstände seien speziell mit Blick auf das Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien im Wahlkampf hier nicht gegeben.

Der Beschluss vom 13. Februar 2025 (VG 3 L 76/25) kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

i.V. Dr. Nocon

Pressesprecher