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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist die Asylklage eines syrischen Staatsangehörigen ab, der bereits in Griechenland internationalen Schutz zuerkannt erhalten hatte

- Erschienen am 15.03.2024 - Pressemitteilung 010.24

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 28. Februar 2024 die Klage eines syrischen Staatsangehörigen gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig (Aktenzeichen: VG 8 K 727/23.A) abgewiesen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Dem Kläger wurde bereits am 20. Dezember 2017 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Er lebte insgesamt 7 Jahre in Griechenland. Am 20. Mai 2023 wurde der Kläger in Eisenhüttenstadt von der Polizei festgestellt, als er sich in einem von seinem Bruder geführten Fahrzeug befand. Er gab an, dass ihn der Bruder am Flughafen abgeholt habe und er nunmehr in Deutschland einen Asylantrag stellen wolle. Der Kläger verfügte über einen griechischen Personalausweis und einen griechischen Reisepass. Am 5. Juni 2023 stellte der Kläger bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag.

Mit Bescheid vom 22. August 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland zur Ausreise dorthin auf. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der Kläger wegen des in Griechenland erhaltenen internationalen Schutzes nicht abermals einen Asylanspruch geltend machen könne. Die Lebensumstände in Griechenland seien für ihn zwar schwierig, aber nicht unmenschlich oder erniedrigend. Er habe auch keine erheblichen konkreten Gefahren glaubhaft gemacht, die ihm in Griechenland drohen würden, und keine rechtlich schutzwürdigen Bindungen an Deutschland dargetan.

Der Kläger erhob anschließend gegen die Ablehnung Klage.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) begründet die Klageabweisung damit, dass die Ablehnung des Antrags als unzulässig angesichts des dem Kläger in Griechenland zuerkannten internationalen Schutzes rechtmäßig ist. Das unionsrechtliche Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der rechtlich verbindlichen Standards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist im vorliegenden Fall in Bezug auf Griechenland nicht in Frage gestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, in Griechenland Arbeit zu suchen. Er hat auch aussichtsreiche Chancen, dort Arbeit zu finden. Der Kläger, ein alleinreisender Mann, verfügt über Griechisch- und Englischkenntnisse. Weiter verfügt er über praktische IT-Kenntnisse, die nach eigenen Angaben des Klägers auf dem griechischen Arbeitsmarkt nachgefragt sind. Dem Kläger steht in Griechenland auch eine Unterkunft zur Verfügung. Vor seiner Ausreise aus Griechenland hatte er eine Wohnung angemietet.

Die wirtschaftliche Situation in Griechenland hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Bei gesunden und arbeitsfähigen Schutzberechtigten mit einem hinreichenden Durchsetzungsvermögen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre Bedürfnisse nicht befriedigen können.

Gegen das Urteil kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Februar 2024 - VG 8 K 727/23.A