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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist zwei Klagen gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Güllebehälters in Altwustrow ab

- Erschienen am 15.03.2024 - Pressemitteilung 009.24

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteilen vom 14. März 2024 die Klagen (Aktenzeichen: VG 7 K 1018/18 und VG 7 K 2677/18) zweier Anwohner aus Altwustrow (Gemeindeteil im Ortsteil Wustrow der amtsangehörigen Gemeinde Oderaue) gegen eine Baugenehmigung für einen Güllebehälter, die der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland der Beigeladenen erteilt hat, abgewiesen.

Die Beigeladene, ein landwirtschaftliches Unternehmen, hat in Ausnutzung der Baugenehmigung am Rande von Altwustrow einen ca. sechs Meter hohen Güllebehälter errichtet, der einen Außendurchmesser von ca. 38 m hat. Gegen diese Baugenehmigung gingen die Kläger vor, die insbesondere unzumutbare Geruchsimmissionen befürchteten.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass die angefochtene Baugenehmigung für den Güllebehälter nicht umfassend objektiv, sondern lediglich darauf zu überprüfen war, ob sie eigene (subjektive) Rechte der klagenden Nachbarn verletzt.

Das hat die Kammer verneint. Insbesondere ruft das Vorhaben den Klägern gegenüber keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor und verletzt auch sonst nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Kammer legt hier insbesondere die im Genehmigungsverfahren vorgelegte gutachterliche Immissionsprognose zugrunde, die nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass die maßgeblichen Immissionswerte gegenüber den Klägern voraussichtlich eingehalten werden.

In Anbetracht des zuvor dargestellten Prüfungsmaßstabs kommt es für die Kammer nicht darauf an, ob das genehmigte Vorhaben ein solches ist, dass im Außenbereich bauplanungsrechtlich objektiv zulässig ist. Das betrifft etwa den zum Teil beanstandeten Umstand, dass die zu lagernde Gülle von über 10 km entfernten Standorten herangefahren wird. Gleiches gilt in Bezug auf die von einer Klagepartei vorgetragene Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes bzw. die Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 14. März 2024 - VG 7 K 1018/18 und VG 7 K 2677/18 -