Toolbar-Menü

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Umsetzung der Beachvolleyball-Anlage innerhalb des Volksparks Potsdam erfolgreich

- Erschienen am 15.05.2020 - Pressemitteilung 06/2020

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung eines von Anwohnern erhobenen Widerspruchs gegen die vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam erteilte Baugenehmigung vom 24. Februar 2020 zur „Umsetzung der Funfor4- Beachvolleyball-Anlage innerhalb des Volksparks Potsdam“ angeordnet. Die angegriffene Baugenehmigung erlaubt dem zum Verfahren beigeladenen Betreiber die Verlagerung seiner im Bugapark derzeit nördlich der Biosphäre gelegenen Beachvolleyballanlage an einen Standort auf der westlichen Seite des Parks. Das Wohnhaus der Antragsteller liegt ca. 50 m von der im Rahmen der Beach-volleyballanlage geplanten Strandbar bzw. dem südlich davon anzulegenden Volleyballfeld entfernt.

Nach der Auffassung des Gerichts erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig, weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt ist. Die in der Baugenehmigung aus Gründen des Nachbarschutzes geregelten Auflagen zum Lärmschutz sind voraussichtlich untauglich, weil dem in der Genehmigung in Bezug genommenen Lärmschutzgutachten nicht entnommen werden kann, auf der Grundlage welcher Kenngrößen des Bauvorhabens die Geräuschprognose erstellt worden ist. Auch ist der genehmigte Nutzungsumfang der Beachvolleyballanlage nicht hinreichend erkennbar. Da infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, war der Nachbarrechtsbehelf im gerichtlichen Eilverfahren erfolgreich.

Gegen den Beschluss steht dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam und dem Beigeladenen die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

VG Potsdam, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VG 4 L 296/20