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Gebot zur Beseitigung von Losungsbannern an ehemaligen Gewächshäusern in Branitz gebilligt

- Erschienen am 15.07.2019 - Presemitteilung 005-19

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat das auf denkmalrechtlicher Grundlage vom Oberbürgermeister der Stadt Cottbus ausgesprochene Gebot, die Losungsbanner an den Gebäuden der ehemaligen Gärtnerei in Branitz zu beseitigen, im vorläufigen Rechtschutzverfahren bestätigt. Es ist der Auffassung gefolgt, dass es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für das Anbringen der Banner bedürfe, die nicht vorliegt. Dabei ist das Gericht von der Gültigkeit der Satzung „Branitzer Parklandschaft“ ausgegangen. Auch wenn das Gelände der ehemaligen Gärtnerei für sich kein Denkmalwert habe, ist es Teil des Außenparks, wobei sich dessen Einbeziehung in den Denkmalbereich unter dem Gesichtspunkt eines Umgebungsschutzes rechtfertigt.

Liegt eine erforderliche Erlaubnis nicht vor, kann die Beseitigung der Banner schon wegen der leichten Abbaubarkeit gefordert werden. Eine Erlaubnisfähigkeit drängt sich jedenfalls deshalb nicht auf, weil die Banner einhergehend mit der Beseitigung eines zwischen der Straße und den Gärtnereigebäuden befindlichen Grünstreifens in einem deutlichen Kontrast zur umgebenden Parklandschaft stehen.

Der Beschluss der 3. Kammer vom 9. Juli 2019 – VG 3 L 84/19 – kann mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Berlin angegriffen werden.