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Sitzungspolizeiliche Anordnung für die Sitzung der 9. Kammer am 16.11.2021

- Erschienen am 15.11.2021 - Pressemitteilung 014-21

Das Verwaltungsgericht informiert über nachfolgende sitzungspolizeiliche Anordnung für die mündliche Verhandlung der 9. Kammer am 16. November 2021 und bittet Vertreter der Presse und Medien sowie sonstige Zuschauer, dem Verwaltungsgericht einen Teilnahmewunsch zuvor nach Möglichkeit fernmündlich unter der Rufnummer 0355 – 4991– 6472 anzuzeigen. Die sitzungspolizeiliche Anordnung lautet:

VG 9 K 34/16

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Herrn Udo Horn ./. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung

wird zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2021 und mit Blick auf die geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz und der Dritten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg bzw. der ab 15. November 2021 geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg sowie vor dem Hintergrund der im Gerichtsbezirk stark ansteigenden Zahl an SARS-Cov-2/Covid-19 Infektionen nach § 176 Abs. 1 GVG angeordnet:

  1. Im Sitzungssaal D des Verwaltungsgerichts ist die Anzahl der Sitzplätze für Vertreter der Presse und anderer Medien sowie für sonstige Zuhörer mit Blick auf den aus infektionsschutzrechtlichen Gründen gebotenen Mindestabstand auf 10  Plätze beschränkt. Es dürfen nur so viele Personen eingelassen werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Für die Presse und andere Medien wird bis 5 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung ein Kontingent von fünf Plätzen freigehalten, die in der Reihenfolge des Eintreffens der jeweiligen Personen im Gerichtsgebäude vergeben werden; sofern ein Platz dieses Kontingents nicht in Anspruch genommen wird, kann er an sonstige Zuhörer vergeben werden. Die für sonstige Zuhörer insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze werden ebenfalls nach der Reihenfolge des Eintreffens der jeweiligen Personen im Gerichtsgebäude vergeben.
  2. Vertretern der Presse oder anderen Medien, sonstigen Zuhörern sowie den Beteiligten des Verfahrens bzw. ihrer Vertreter wird der Zugang nur gewährt, sofern die betreffenden Personen frei von Coronavirus SARS-CoV-2- typischen Symptomen sind. Insbesondere Personen mit den Symptomen Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Pneumonie wird der Zugang verwehrt. Die Wache wird angewiesen, Personen nur nach vorheriger Kontrolle der Körpertemperatur Zugang zu gewähren und nur dann, wenn bei diesen die gemessene Körpertemperatur 37,4 Grad Celsius nicht übersteigt. Weisen Personen Coronavirus-SARS-CoV-2-typische Symptome auf, kann Ihnen durch den Vorsitzenden der Kammer der Zugang zu der Verhandlung gewährt werden, wenn sie über einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder über einen Nachweis eines durchgeführten PCR-Test verfügen und diesen vorlegen; die dem Nachweis zugrunde liegende Testung darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
  3. Die Vertreter der Presse und anderer Medien, Zuhörer ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr sowie die Beteiligten des Verfahrens bzw. ihre Vertreter haben eine FFP2-Maske oder eine als vergleichbar geltende Maske mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95 zu tragen.

Cottbus, den 12. November 2021

Der Vorsitzende der 9. Kammer

(Böning)

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht