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Tierschutzrechtliche Anordnung über die Untersagung von Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Schlachtung für Dritte rechtmäßig

- Erschienen am 16.04.2024 - Pressemitteilung 002-24

Die 1. Kammer hat in einem Eilverfahren die tierschutzrechtliche Anordnung eines Landkreises als offensichtlich rechtmäßig bestätigt, mit der einem Antragsteller untersagt wurde, Schlachtungen für Dritte durchzuführen.

Der Antragsteller hatte eine Abschlussprüfung als Fleischer bestanden und war in der Vergangenheit in seinem Beruf tätig. Die bestandene Abschlussprüfung ermöglichte es ihm, auf Grund einer Übergangsregelung bis zum 08. Dezember 2015 Schlachtungen für Dritte durchzuführen, ohne seine Sachkunde für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nach den Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung alten Rechts durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesen zu haben.

Mit dem ab dem 01. Januar 2013 geltenden Recht sind die Anforderungen an die Sachkunde jedoch im Interesse des Tierschutzes verschärft worden: Derjenige, der nach alter Rechtslage von einer Sachkundeprüfung befreit war, muss sie nach neuer Rechtslage durchführen, sofern er Schlachtungen für Dritte durchführen will. Eine langjährige Erfahrung reicht hierfür nicht mehr aus.

Die Durchführung von Schlachtungen durch eine Person, die – wie der Antragsteller – ihre Sachkunde nicht den Anforderungen entsprechend nachgewiesen hat, beinhaltet die Möglichkeit, dass die von der Schlachtung betroffenen Tiere (vermeidbar) leiden, auch, indem bei ihnen vermeidbar Angst, Stress oder Schäden hervorgerufen werden. Diese Möglichkeit einer Leidensverursachung genügt den Anforderungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung.

Der Beschluss vom 15. April 2024 (VG 1 L 73/24) kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

(Dr. Nocon)
Stv. Pressesprecher