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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bestätigt Notwendigkeit der Wiederholung von Online-Klausur an der Europa-Universität Viadrina wegen Täuschungen

- Erschienen am 18.05.2021 - Presemitteilung 007-21

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 11. Mai 2021 (VG 1 L 124/21) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) einer Studentin der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Studiengang „Internationale Betriebswirtschaftslehre“) zurückgewiesen, mit dem diese sich gegen die Annullierung einer studienbegleitenden Klausur wendete.

Die zugrundeliegende Prüfung für das Pflichtmodul „Wirtschaftsinformatik“ war aus Gründen des Infektionsschutzes am 26. Februar 2021 als Fernprüfung in elektronischer Form durchgeführt worden („Online-Prüfung“). Nachdem in großer Zahl täuschungsbedingte Unregelmäßigkeiten im Prüfungsverlauf festgestellt wurden, annullierte die Universität die Prüfung und erklärte deren Wiederholung für erforderlich.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung. Es führte zur Begründung aus, dass das Prüfungsverfahren bereits deshalb mangelhaft war, weil es an einer Rechtsgrundlage für die häusliche Anfertigung der zu erbringenden Klausur fehlte. In den Regelungen der Universität sei die Prüfungsart der Klausur ausschließlich als Präsenzprüfung vorgesehen. Ferner sei die Chancengleichheit zwischen den Studierenden nicht mehr gewahrt, weil eine Prüfungsaufsicht vollstän-dig unterblieben ist. Der aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herzuleitende prüfungs-rechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebiete eine zuverlässige und lückenlose Aufsicht von Klausuren, insbesondere zur Vermeidung von Täuschungen und Mani-pulation. Hierauf konnte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil bei der Prüfung Hilfsmittel uneingeschränkt zugelassen waren (sog. open book-Klausur bzw. „Kofferklausur“). Es sei ohne (elektronische) Aufsicht nicht gewährleistet, dass die Fernklausur überhaupt durch die hierfür angemeldeten Studierenden in Person abgeleistet wurde, geschweige denn, dass den jeweiligen Prüfungsleistungen keine verdeckte Gruppenarbeit zugrunde liegt.

Von diesen Verfahrensfehlern sei auch die Antragstellerin betroffen, obwohl gegen sie der Vorwurf der Täuschung nicht erhoben wurde. Es sei auch unerheblich, dass die Verfahrensmängel im Verantwortungsbereich der Universität lagen, weil es um die Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge insgesamt geht.

Gegen den Beschluss kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Mai 2021 – VG 1 L 124/21