Gespaltene Gebühren für Wasser oder Abwasser zulässig
- Erschienen am - PresemitteilungDie 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat mehrere Eilanträge gegen den Verbandsvorsteher des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) im Hinblick auf die Einführung von sog. gespaltenen Gebühren durch die neue Gebührensatzung des MAWV im Wesentlichen abgelehnt.
Hintergrund der sog. gespaltenen Gebührensätze ist, dass ein Verband unterschiedliche Gebührensätze einerseits für diejenigen, die auf Grund eines vorausgegangenen Bescheides einen Anschlussbeitrag bereits geleistet haben, und andererseits für die übrigen Anschlussinhaber erhebt. Damit zahlen die Gebührenschuldner, die bereits einen Anschlussbeitrag zu der Trinkwasser- bzw. Schmutzwasseranlage geleistet haben, einen im Vergleich zum regulären Gebührensatz ermäßigten Gebührensatz.
Gebührenschuldner, die einen solchen Anschlussbeitrag nicht geleistet haben, zahlen hingegen den regulären Gebührensatz.
Die Kammer hat vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Brandenburg und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ausgeführt, dass eine solche gespaltene Gebühr prinzipiell zulässig ist. Denn die Beitragszahler haben mit der Zahlung ihres Anschlussbeitrags bereits einen Anteil an den Herstellungs- und Investitionskosten der Trinkwasser- bzw. Schmutzwasseranlage des Verbandes geleistet. Dieser Anteil müsse nach der Konzeption des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg zu ihren Gunsten bei der Kalkulation des Gebührensatzes berücksichtigt werden.
Demgegenüber haben die Nichtbeitragszahler einen solchen Anteil zu der Anlage noch nicht geleistet. Daher sei es gerechtfertigt sie mit dem unverminderten Gebührensatz zu belasten.
Der Argumentation der Antragstellerin, die zunächst einen Beitrag gezahlt, diesen aber nach Aufhebung des Beitragsbescheides zurückerhalten hatte, folgte die Kammer nicht. Es sei insbesondere ohne Belang, dass der ursprünglich gezahlte Beitrag wesentlich niedriger gewesen sei als die etwaig über Jahre zu zahlende Differenz zwischen der regulären und der ermäßigten Gebühr.
Die Kammer ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Gebührenbescheide indes zum Teil hinsichtlich der Wassergebühren an, da diese der Höhe nach falsch berechnet seien. Die Klärung weitergehender Fragen müsse einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Gegen die Beschlüsse (4 L 147/19, 4 L 175/19, 4 L 175/19, 4 L 221/19 und 4 L 222/19) sind Beschwerden zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.