Toolbar-Menü

Diplomstudiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg nicht wirksam aufgehoben

- Erschienen am 19.04.2017 - Presemitteilung 006-17

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat mit Urteil vom 30. März 2017 der Klage eines Studenten der BTU Cottbus-Senftenberg stattgegeben, mit der dieser seine Exmatrikulation angefochten hatte. Die Universität hatte die Exmatrikulation im Wesentlichen damit begründet, dass die Studien- und Prüfungsordnung des von dem Kläger besuchten Diplomstudiengangs „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnikzum 30. September 2013 ausgelaufen sei.

Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs nicht wirksam aufgehoben worden  sei. Die universitäre „Satzung über die Aufhebung von Diplom-, Bachelor- und Master- Studien- und Prüfungsordnungen“ aus dem Jahr 2012 sei unwirksam, soweit mit ihr – wie im vorliegenden Fall – die Studien- und Prüfungsordnung eines Studiengangs ersatzlos aufgehoben werden sollte. Für die damit der Sache nach erfolgte Aufhebung des Studiengangs selbst habe es nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur  bedurft, an der es hier jedoch fehle.

Zudem sei die Satzung weder von dem zuständigen Organ der Hochschule beschlossen noch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

(Urteil vom 30. März 2017 – 1 K 775/14).