Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist Klage der Verbraucherzentrale Brandenburg gegen Sparkasse ab
- Erschienen am - PresemitteilungDie 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024 die Klage der Verbraucherzentrale Brandenburg gegen eine Sparkasse auf Zugänglichmachung von Informationen betreffend die Kündigung sogenannter Prämiensparverträge im Jahr 2018 als unbegründet abgewiesen. Die abgewiesene Klage war auf die Herausgabe von Unterlagen oder hilfsweise auf Auskunftserteilung gerichtet.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass sowohl für die begehrte Akteneinsicht in die bei der Sparkasse vorliegenden Unterlagen als auch für die hilfsweise begehrten Auskünfte zu bestimmten Inhalten der Unterlagen betreffend die Kündigungen der Prämiensparverträge der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) des Landes Brandenburg einschlägig ist. Diese Norm schließt ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Die von der Verbraucherzentrale Brandenburg begehrte Öffentlichmachung von Informationen zu internen Vorgängen der beklagten Sparkasse hätte für diese wirtschaftliche Nachteile im Wettbewerb mit anderen Bankinstituten und Finanzdienstleistern zur Folge. Der brandenburgische Gesetzgeber hat durch die Schaffung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 Nr. 2 AIG gerade eine solche Benachteiligung als Folge eines Akteneinsichts- und Auskunftsanspruches verhindern wollen.
Gegen das Urteil kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Dezember 2024 - VG 2 K 421/19 -