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Verwaltungsgericht entscheidet in einem kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahren zum Umbau einer Fabrikantenvilla in ein Kinder- und Jugendzentrum in Forst (Lausitz)

- Erschienen am 20.06.2023 - Pressemitteilung 003-23

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat heute der Klage der Stadt Forst (Lausitz) gegen einen Bescheid der Kommunalaufsicht des Landkreises Spree-Neiße stattgegeben.

Hintergrund: Im Jahr 2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) eine ehemalige Fabrikantenvilla aus dem Jahre 1920 in ein Kinder- und Jungendzentrum umzuwandeln. Die Baukosten wurden (damals) auf 1,65 Mio. Euro geschätzt, wobei 90% über Zuschüsse abgedeckt werden sollten.

Zwei Jahre später – am 27. Mai 2020 - fasste die Stadtverordnetenversammlung einen neuen Beschluss, nämlich die weiteren Planungen für „Umbau und Sanierung (der) Gubener Straße 10 als Kinder- und Jugendzentrum der Stadt Forst (Lausitz), hier: Bestätigung der Vorplanung“ auszusetzen. Grund war eine Kostensteigerung auf ca. 2,65 Mio. Euro und die baustatisch bedingte Reduktion der nutzbaren Fläche innerhalb der Villa.

Diesen Beschluss beanstandete die Kommunalaufsicht als rechtswidrig, da er gegen den kommunalverfassungsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstoße.

Die 1. Kammer ist in der Sitzung vom Tage der Auffassung der beklagten Kommunalaufsicht nicht gefolgt und hat den Bescheid aufgehoben. In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit lasse sich nicht feststellen. Angesichts des weiten Ermessenspielraumes der Stadtverordnetenversammlung könne ein Verstoß erst dann angenommen werden, wenn die Gemeinde ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hätte. Eine weitere Förderung des Objekts durch das Landesamt für Bauen und Verkehr in Höhe von 90% der Kosten sei am 27. Mai 2020 jedenfalls ungewiss gewesen und der Beklagte habe sich nicht hinreichend mit weiteren Beweggründen der Stadtverordnetenmehrheit – einer möglichen weiteren Kostensteigerung und einer deutlichen Reduzierung der Gesamtnutzungsfläche – auseinandergesetzt.

Die Entscheidung (Aktenzeichen: VG 1 K 1850/20) kann nach Zustellung des schriftlichen Urteils mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

(Dr. Nocon)

Stv. Pressesprecher