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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gibt der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung des Landkreises Märkisch-Oderland statt (ehemaliger Abstell- und Rangierbahnhof bzw. Gleisjoch-Montageplatz Fredersdorf)

- Erschienen am 20.12.2023 - Pressemitteilung 015.23

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 6. Dezember 2023 einer Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung des Landkreises Märkisch-Oderland stattgegeben und den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Mit abfallrechtlicher Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2014 hatte der Landkreis Märkisch-Oderland der Deutschen Bahn Netz AG aufgegeben, von ihr auf einer Teilfläche des ehemaligen Abstellbahnhofs Fredersdorf aufgetragenen Boden aus einer anderen Bahnbaustelle sowie Bahnschwellen, Gleisschotter und Gleisunterbau des ehemaligen Abstell- bzw. Rangierbahnhofs Fredersdorf vollständig abzutragen und zu entsorgen. Hiergegen wandte sich die Deutsche Bahn Netz AG mit einer Klage, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die vom Landkreis Märkisch-Oderland behauptete Gefahr durch zu beseitigende Gleisanlagenreste und auf den Gleisanlagenresten abgelagerte Bodenmaterialien insgesamt von einer Betriebsanlage der Eisenbahn ausgeht. Der ehemalige Abstellbahnhof Fredersdorf stellte jedoch immer noch eine gewidmete Eisenbahninfrastrukturanlage dar; eine Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken sei bislang nicht erfolgt. Das Gericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass der Landkreis Märkisch-Oderland nicht zum Erlass der angefochtenen Gefahrenabwehrmaßnahmen berechtigt sei; er sei hierfür nicht die sachlich zuständige Ordnungsbehörde. Die Zuständigkeit des Landkreises Märkisch-Oderland werde durch die speziellere, fachgesetzliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes verdrängt, das hier gegebenenfalls eine Ordnungsverfügung gegenüber der Deutschen Bahn Netz AG erlassen könne.

Gegen das Urteil ist die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung statthaft.

VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. Dezember 2023, Az.: VG 5 K 259/20.