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Seniorenwohnpark in Kyritz muss einstweilen schließen

- Erschienen am 21.06.2022 - Pressemitteilung 010-22

Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Betreiberin des Seniorenwohnparks Kyritz auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine von dem Landesamt für Soziales und Versorgung verfügte Betriebsuntersagung abgelehnt.

Da die Betriebsuntersagung sich auf Grundlage der im Eilverfahren nur möglichen Prüfungsdichte nach Auffassung der Kammer weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig erwiesen habe, hat die Kammer ihre Entscheidung anhand einer Folgenabwägung getroffen. Hierbei hat sie die Nachteile für die Betreiberin für den Fall, dass es vorläufig bei der Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung verbleibt, sich diese im Hauptsacheverfahren aber als rechtswidrig erweist, denjenigen Nachteilen gegenübergestellt, die für die durch das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz geschützten öffentlichen und und privaten Interessen entstünden, wenn das Pflegeheim vorläufig weiter betrieben wird, sich die Betriebsuntersagung aber im Nachhinein als rechtmäßig erweist. Dabei ist die Kammer zu dem Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse, die Bewohner vor (weiteren) Gesundheitsverletzungen zu schützen, im vorliegenden Fall schwerer wiegt als die rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an einem jedenfalls vorläufigen Weiterbetrieb der Einrichtung.

Um den nach wie vor in der Einrichtung lebenden Bewohnern einen kurzfristigen Umzug zu ersparen sowie die Möglichkeit zu geben, eine passende Alternativeinrichtung auszuwählen, hat die Kammer die von dem Antragsgegner ursprünglich bis zum 30. Juni 2022 gesetzte Frist zur vollständigen Abwicklung der Einstellung des Betriebes im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens bis zum 30. September 2022 verlängert. 

Gegen den Beschluss (Aktenzeichen: VG 8 L 123/22) kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Dr. Nocon