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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) lehnt Eilantrag auf Durchführung der Veranstaltung „WinterWunderland“ auf dem Gelände der Galopprennbahn Hoppegarten ab

- Erschienen am 22.11.2021 - Pressemitteilung 016-21

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 22. November 2021 (VG 4 L 378/21) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) auf vorläufige Festsetzung des Spezialmarktes „Das magische WinterWunderland Berlin-Brandenburg“ abgelehnt.

Am 19. Oktober 2021 beantragte der Antragsteller bei der Gemeinde Hoppegarten die Festsetzung der Veranstaltung „Das magische WinterWunderland Berlin-Brandenburg“ als Volksfest für den Zeitraum 22. November 2021 bis 2. Januar 2022. Geplant war ein Freizeitpark u.a. mit Eisbahn, Gastronomie und diversen Fahrgeschäften. Es war angekündigt, für die Veranstaltung ein Eintrittsgeld in Höhe von 3, - Euro zu erheben. Der Veranstalter teilte im Vorfeld mit, dass man sich bewusst für einen Familienfreizeitpark entschieden habe und es sich nicht um einen Rummel oder Weihnachtsmarkt handeln würde.

Die Gemeinde Hoppegarten lehnte unter dem 12. November 2021 den „Antrag auf Festsetzung eines Volksfestes“ bzw. die „Änderung des Veranstaltungstyps zum Spezialmarkt“ ab. Zur Begründung führte die Gemeinde Hoppegarten aus, dass ein Verstoß gegen den in der anzuwendenden Gewerbeordnung geregelten Typenzwang vorliegt. Die Veranstaltung stelle keinen Spezialmarkt dar. Ein Spezialmarkt sei dadurch geprägt, dass die schaustellerischen Tätigkeiten nicht den Schwerpunkt darstellen dürften. Die schaustellerischen Angebote und die Gastronomie würden hier jedoch überwiegen. Weiter stünden einer Festsetzung Gesundheitsgefahren, das Bauplanungsrecht und die zu erwartenden Lärmimmissionen entgegen.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einstweiligen Rechtsschutz.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dies begründete das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) damit, dass der Ablehnungsbescheid der Gemeinde Hoppegarten vom 12. November 2021 voraussichtlich rechtmäßig ist. Es handelt sich tatsächlich nicht um einen Spezialmarkt. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt nicht im Verkauf bestimmter Waren, sondern im Bereich Fahrgeschäfte und Gastronomie. Auch der Antragsteller habe im Vorfeld betont, dass er die Veranstaltung nicht als Weihnachtsmarkt verstehe, auch wenn Elemente davon Bestandteil des Konzepts seien. Weiter ist die Ablehnung zutreffend darauf gestützt worden, dass angesichts der Größe der Veranstaltung kein ausreichendes Sicherheitskonzept vorliegt. Außerdem liegt die erforderliche Genehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz nicht vor; der Antragsteller hat es versäumt, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz zu stellen. Es ist eine erhebliche Lärmbelästigung unbeteiligter Personen zu befürchten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. November 2021, VG 4 L 378/21