Toolbar-Menü

Kein Flüchtlingsschutz für syrische Staatsangehörige allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland

- Erschienen am 22.12.2017 - Pressemitteilung 015-17

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat in einem diese Wochen zugestellten Urteil entschieden, dass syrische Asylbewerber nicht per se einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben. Die vorliegenden Erkenntnisse über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien rechtfertigen nach Auffassung der Kammer nicht den Schluss, dass syrische Asylbewerber allein aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts im westlichen Ausland bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten. Es fehle insoweit jedenfalls an ausreichenden  Anhaltspunkten dafür, dass die möglicherweise drohenden Maßnahmen (z.B. Misshandlungen und Folter) an einen Verfolgungsgrund anknüpften. Insbesondere lasse sich den vorliegenden Erkenntnissen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass das syrische Regime rückkehrenden Asylbewerbern ohne Hinzutreten weiterer Umstände – gleichsam automatisch – eine regimefeindliche Gesinnung unterstelle.

Nach Auffassung der Kammer war ein anderes Ergebnis schließlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den Klägern im vorliegenden Verfahren um Sunniten handelt und die Klägerin zu 1. aus der zwischenzeitlich von der Terrorvereinigung ISIS besetzten Provinz Deir ez-Zor stammt. Den Vortrag zur Vorverfolgung der mit ihren Kindern ausgereisten Klägerin wertete das Gericht auf Grund einer mehrstündigen Befragung als unglaubhaft.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden

(VG 1 K 1231/16.A).