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Gemeindevertreter der Gemeinde Hoppegarten behält sein Mandat

- Erschienen am 24.01.2024 - Pressemitteilung 002.24

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat am 18. Januar 2024 der Klage des Gemeindevertreters der Gemeinde Hoppegarten Volkmar Seidel gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses und der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten stattgegeben und Beschlüsse der Gemeindevertretung, wonach Volkmar Seidel seine Rechtsstellung als Gemeindevertreter verloren habe, aufgehoben.


Nachdem Volkmar Seidel infolge der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 einen Sitz in der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten erlangt hatte, stellte der Wahlausschuss der Gemeinde Hoppegarten im Juni 2019 für ihn das Fehlen der Wählbarkeitsvoraussetzungen und einen daraus abgeleiteten Mandatsverlust fest, weil Volkmar Seidel nach Ansicht des Wahlausschusses in dem nach dem Kommunalwahlgesetz maßgeblichen Zeitraum von 3 Monaten vor der Kommunalwahl seinen Wohnsitz nicht mehr in der Gemeinde Hoppegarten gehabt habe. Hintergrund war die Streichung des Gemeindevertreters Volkmar Seidel aus dem Melderegister der Gemeinde Hoppegarten und seine Abmeldung „nach unbekannt“ durch den vormaligen Bürgermeister der Gemeinde Hoppegarten, weil aus der Sicht der Meldebehörde Indizien (geringer Wasser- und Energieverbrauch, wiederholt überfüllter Briefkasten) dafürsprachen, dass Volkmar Seidel seine Wohnung in Hoppegarten nicht mehr bewohnte.


Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bereits im Oktober 2019 mit einer einstweiligen Anordnung (Beschluss vom 18. Oktober 2019, Aktenzeichen: VG 4 L 527/19) festgestellt hat, dass Volkmar Seidel bis zu einer Entscheidung über seine Klage Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten ist, hat das
Verwaltungsgerichts nunmehr auch in der Hauptsache durch Urteil zu Gunsten des Klägers entschieden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gemeinde Hoppegarten zu Unrecht von einer fehlenden Wählbarkeit ausging. Die beklagte Gemeindevertretung habe – auch nach Vernehmung von Zeugen durch das Gericht – nicht darlegen können, dass Volkmar Seidel in dem Zeitraum von 3 Monaten vor der Kommunalwahl 2019 seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Gemeindegebietes begründet hatte und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Hoppegarten hatte.

Gegen das Urteil kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Januar 2024, Az.: VG 4 K 1217/19