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Abwahl des ehemaligen Bürgermeisters von Mittenwalde Uwe Pfeiffer gültig

- Erschienen am 24.04.2017 - Presemitteilung 007-17

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Klage des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Mittenwalde gegen seine Abwahl durch Bürgerentscheid am 17. Februar 2016 abgewiesen.

Die 1. Kammer hatte über die Klage (VG 1 K 563/16) bereits am 30. März 2017 mündlich verhandelt; in einem den Beteiligten nunmehr bekannt gegebenen Urteil begründet das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:  Die Abwahl des Klägers sei nicht aus den von ihm dargelegten Gründen in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden. Ein Wahlfehler ergebe sich weder aus der Bekanntmachung von Stellungnahmen von Stadtverordneten in dem nicht-amtlichen Teil des  Amtsblatts für die Stadt Mittenwalde – „Zeitung für Mittenwalde“ vom 20. Januar 2016  noch aus der Veröffentlichung von Meinungsäußerungen von Stadtverordneten in der Tagespresse im Anschluss an eine – nach derzeitigem Sachstand – rechtswidrige  Akteneinsicht in die Disziplinarakten des Klägers.

Die Bekanntmachungen im Amtsblatt seien rechtmäßig gewesen und  sie wahrten das Sachlichkeitsgebot. Das Neutralitätsgebot  für Amtsträger finde im Fall der Abwahl eines Bürgermeisters durch Bürgerentscheid bereits keine Anwendung; wäre es anwendbar, sei dagegen nicht verstoßen, denn weder hätten sich Amtsträger geäußert noch sei eine amtliche Information suggeriert worden.

Ob Stadtverordneten die Akteneinsicht in die Disziplinarakten des Klägers rechtswidrig gewährt worden sei, könne im Ergebnis offen bleiben, weil sich hieraus ein Wahlfehler nicht ergebe.

Das Urteil kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.