Stadt Frankfurt (Oder) ist berechtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans („Wohnanlage Lebuser Weg“) die Kürzung von Zäunen anzuordnen
- Erschienen am - PresemitteilungIn zwei parallel gelagerten Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Anträge der Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren („Eilverfahren“), mit denen diese die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die ihnen seitens des Bauordnungsamtes der Stadt Frankfurt (Oder) aufgegebene Einkürzung von Zäunen begehrten, abgelehnt.
Die Antragsteller wendeten sich in den Verfahren gegen die ihnen aufgegebene Einkürzung des etwa 1,50 m hohen straßenseitigen Zaunes auf eine Höhe von 1,20 m. Sie machten neben der Unwirksamkeit der maßgeblichen textlichen Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans („Wohnanlage Lebuser Weg“), insbesondere geltend, dass in Anbetracht vieler weiterer ähnlicher Verstöße in dem Baugebiet das Vorgehen gegen sie willkürlich und unverhältnismäßig sei. Das gelte umso mehr, als sie den Zaun benötigten, um ihr Grundstück für den von ihnen gehaltenen Hund ausbruchssicher zu halten.
Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die angegriffenen Ordnungsverfügungen rechtmäßig sind. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass regelmäßig gegen baurechtliche Verstöße eingeschritten werde. Weiter führt das Gericht aus, dass die gestalterischen Festsetzungen in dem Bebauungsplan „Wohnanlage Lebuser Weg“ wirksam sind. Ein Verstoß gegen das aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz folgenden Willkürverbot ist nicht zu erkennen. Die Stadt Frankfurt
(Oder) legte nachvollziehbar dar, dass sie weiteren vergleichbaren Verstößen nachgeht. Eine Verpflichtung der Stadt Frankfurt (Oder) zeitgleich gegen alle bekannten Verstöße vorzugehen, besteht nicht. Von dem Zaun geht zudem eine negative Vorbildwirkung aus. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, einen Hund zu halten, rechtfertigt dies keinen Verstoß gegen baurechtlichen Vorgaben.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
VG Frankfurt (Oder), Beschlüsse vom 13. Juni 2024, - VG 7 L 144/24 - und - VG 7 L 145/24 -