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Verwaltungsgericht erklärt Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus für ungültig und ordnet die Wiederholung dieser Wahl an

- Erschienen am 24.08.2018 - Pressemitteilung 008-18

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat der Klage einer Bürgerin der Stadt Cottbus gegen die Kommunalwahl 2014 mit einem am 24. August 2018 verkündeten Urteil teilweise stattgegeben.

Die Klage richtete sich gegen die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus und zu den Ortsbeiräten am 25. Mai 2014. Das Gericht hat die Ungültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung festgestellt und insoweit eine Neuwahl angeordnet; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Wahlkreiseinteilung sei rechtswidrig. Die unterschiedlichen Größen der fünf Wahlkreise – die Abweichung vom Mittelwert der Einwohner schwankt zwischen - 12,06 % im kleinsten Wahlkreis 5 und + 21,05 % im größten Wahlkreis 3 – verletze das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichheit der Wahl, das auch die Chancengleichheit der Wahlbewerber in den Wahlkreisen beinhalte. Zwar lasse das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz eine Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nach oben oder nach unten bis zu 25 % zu. Die pauschale Anwendung dieser Toleranzgrenze sei allerdings verfassungswidrig.

Ziel müsse stets die Bildung annähernd gleich großer Wahlkreise sein und Abweichungen seien nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung sie im Beschluss zur Wahlkreiseinteilung nachvollziehbar und unter Berücksichtigung von Alternativen begründe. Eine solche Begründung, die vor dem Gebot der Wahlgleichheit hätte bestehen können, habe sich hier nicht finden lassen. So sei etwa eine Einteilung des Wahlgebiets in vier Wahlkreise möglich gewesen, bei der die Abweichungen vom Mittelwert wesentlich geringer ausgefallen wären. Der erhebliche Wahlfehler wirke sich auf die Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung aus.

Die Wahl der Stadtverordnetenversammlung sei daher für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl binnen fünf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung anzuordnen. Die Wahl der Ortsbeiräte sei von der Wahlkreiseinteilung nicht betroffen und damit gültig; hierauf bezogene Rügen seien im Wahlprüfungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Das Urteil (VG 1 K 1821/14) ist nicht rechtskräftig.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.