Toolbar-Menü

Antrag des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Königs Wusterhausen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfolgreich

- Erschienen am 24.08.2020 - Pressemitteilung 010-20

Durch Beschluss vom heutigen Tage hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des oben genannten Bürgermeisters gegen das am 18. Juni 2020 von der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederhergestellt.

Nach den Ausführungen der Kammer erwies sich der das Verbot aussprechende Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

Für das Verbot lägen keine zwingenden dienstlichen Gründe vor.

Die nach § 54 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) , § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründe seien wegen des nach § 39 Satz 2 auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verbots und nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der weiteren Dienstausübung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten oder ernsthafter Besorgnis anderer gewichtiger dienstliche Nachteile gegeben. 

Solches könne den im Rahmen der Auseinandersetzung um die Veröffentlichung einer Tagesordnung (vergleiche Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsrechts Cottbus vom 16. Juni 2020 – 1 L 265/20 –, juris, siehe Presseerklärung 16. Juni 2020 ), eines Facebook-Kommentars, der Durchführung einer Sitzung und des vorzeitigen Verlassens einer anderen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nach 2 Stunden unter Berufung auf die Corona-Pandemie nicht entnommen werden.

Die außerordentlich intensiven kommunalpolitischen Auseinandersetzungen der Stadtverordnetenversammlung mit dem Antragsteller könnten angesichts der andersartigen Zielrichtung des § 39 BeamtStG zudem nur sehr eingeschränkt zugrundegelegt werden. Die danach allein maßgebliche ordnungsgemäße Fortführung des Dienstbetriebes sei vorliegend erkennbar nicht gefährdet.

Schließlich diene das Verbot auch nur einer zukunftsbezogenen Prävention, nicht der Sanktion zurückliegenden Verhaltens. Nach § 39 S. 2 BeamtStG erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von 3 Monaten seit Erlass gegen den Beamten das oben genannte Disziplinarverfahren (durch den zuständigen Landrat) eingeleitet worden ist.

Der Beschluss (VG 4 L 284/20) kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Dr. Nocon